• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Häusliches Arbeitszimmer von Ehegatten oder Lebenspartnern

Neben den allgemeinen Abzugsbeschränkungen für ein häusliches Arbeitszimmer spielen bei Ehegatten und Lebenspartnern auch die Eigentums- oder Mietverhältnisse eine Rolle bei der Frage, welche Kosten abziehbar sind.

Beim Abzug der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer von Ehegatten und Lebenspartnern als Betriebsausgaben oder Werbungskosten hat sich die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung ab 2018 geändert. Bis einschließlich 2017 waren die auf das Arbeitszimmer entfallenden Aufwendungen (einschließlich der Abschreibung) für eine Immobilie, die beiden Partnern gemeinsam gehört, unabhängig vom Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten abziehbar. Diese Vereinfachung gilt ab 2018 nicht mehr, denn der Bundesfinanzhof hat zwischenzeitlich über solche Fälle entschieden. Dabei hat er eine differenzierte Beurteilung verlangt, die zwischen grundstücksorientierten Ausgaben (Abschreibung, Zinsen, Grundsteuer, Hausversicherungen usw.) und nutzungsorientierten Ausgaben (Energiekosten, Reinigung, Renovierungskosten für das Arbeitszimmer usw.) unterscheidet.

Diese Unterscheidung ist deshalb notwendig, weil die grundstücksbezogenen Ausgaben - unabhängig von der Bezahlung - nur der Eigentümer selbst steuerlich geltend machen kann. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs werden die grundstücksorientierten Ausgaben nämlich bei Zahlung durch einen Nichteigentümer zumindest auch im Interesse des Eigentümers aufgewendet. Daraus folgt für eine Immobilie im gemeinsamen Eigentum beider Partner, dass der das Arbeitszimmer nutzende Ehegatte oder Lebenspartner die grundstücksorientierten Aufwendungen nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil geltend machen kann - auch wenn er sie ausschließlich alleine trägt. Gehört die Immobilie allein dem anderen Ehegatten, scheidet der Abzug dieser Ausgaben sogar vollständig aus, wenn der Nichteigentümer das Arbeitszimmer alleine nutzt.

Im Gegensatz dazu sind die anteilig auf das Arbeitszimmer entfallenden nutzungsorientierten Kosten durch den Beruf des Partners veranlasst, der das Arbeitszimmer nutzt. Bei diesen Aufwendungen kommt es in erster Linie darauf an, wer sie tatsächlich getragen hat und nicht, wer sie zivilrechtlich schuldet. Folglich werden die nutzungsorientierten Aufwendungen demjenigen zugerechnet, von dessen Konto sie gezahlt worden sind. Werden diese Aufwendungen von einem Bankkonto beglichen, das beiden Ehe-/Lebenspartnern gemeinsam gehört, kann der Nichteigentümer die durch seine berufliche Nutzung verursachten Kosten in voller Höhe und nicht nur anteilig steuerlich geltend machen.

Die Differenzierung zwischen grundstücks- und nutzungsorientierten Aufwendungen mit den sich daraus ergebenen unterschiedlichen steuerlichen Folgen ist nicht auf Eigentumsfälle beschränkt, sondern auch bei gemieteten Immobilien vorzunehmen. Nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden gehört dabei die (Kalt-)Miete zu den grundstücksbezogenen Aufwendungen. Somit kommt eine steuermindernde Berücksichtigung der Miete nur in Betracht, wenn der das Arbeitszimmer nutzende Steuerpflichtige auch gleichzeitig der Mieter ist. Bei einer gemeinsam gemieteten Wohnung und Nutzung des Arbeitszimmers durch einen Ehegatten/Lebenspartner kann dementsprechend die anteilig auf das Arbeitszimmer entfallende (Kalt-)Miete nur zur Hälfte steuerlich berücksichtigt werden.

Dagegen sind die nutzungsorientierten Nebenkosten steuerlich demjenigen zuzurechnen, der sie finanziell getragen hat. Werden die nutzungsorientierten Nebenkosten von einem gemeinsamen Bankkonto der Ehegatten überwiesen, ist der auf das Arbeitszimmer entfallende Betrag in voller Höhe abzugsfähig.