• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Klarstellungen zu Erbschaftsteuerbefreiungen

Der Fiskus hat zu zwei Urteilen über die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim und den Transfer der Steuerbegünstigung bei Erbauseinandersetzungen Stellung genommen.

Für die von der Familie selbst genutzte Wohnimmobilie gibt es eine Befreiung von der Erbschaftsteuer. Diese Befreiung setzt unter anderem voraus, dass die Immobilie vom Erben unmittelbar selbst genutzt wird, was immer wieder für Streit mit dem Finanzamt sorgt. So hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Steuerbefreiung nicht in Frage kommt, wenn der Erbe von vornherein aus beruflichen Gründen gehindert ist, die Wohnung selbst zu nutzen. Eine theoretische Selbstnutzungsabsicht genügt nicht.

Dieses Urteil wendet die Finanzverwaltung zwar an, stellt aber ausdrücklich klar, dass es für die Befreiung weiterhin unschädlich ist, wenn die Pflegebedürftigkeit des Erben im Zeitpunkt des Erwerbs die Führung eines eigenen Haushalts nicht mehr zulässt oder ein Kind wegen seiner Minderjährigkeit im Zeitpunkt des Erwerbs rechtlich gehindert ist, einen Haushalt selbstständig zu führen. In diesen Fällen liegen objektiv zwingende Gründe vor, die den Erwerber an der Selbstnutzung hindern.

Ein weiteres Urteil des Bundesfinanzhofs betrifft die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, die Begünstigung im Rahmen einer Erbauseinandersetzung auf einen Miterben zu übertragen. Dieser Begünstigungstransfer ist nach dem Urteil auch dann möglich, wenn die Vereinbarung über die Erbauseinandersetzung erst ca. 15 Monate nach dem Erbfall erfolgt ist. Wegen der Anforderung einer unverzüglichen Selbstnutzung hat der Fiskus hier einen Transfer und eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Erbfalls nur dann als zeitnah anerkannt, wenn die Auseinandersetzungsvereinbarung innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall erfolgt.

Nach dem Urteil hat die Finanzverwaltung zumindest teilweise Einsehen: Erfolgt die Erbauseinandersetzung erst nach mehr als sechs Monaten, kann der Begünstigungstransfer in begründeten Ausnahmefällen (z. B. aufgrund von Erbstreitigkeiten, Erstellung von Gutachten etc.) gewährt werden. Der Erbe muss dann aber die Gründe darlegen, die eine Erbauseinandersetzung innerhalb des Sechsmonatszeitraums verhindert haben. Die Aufweichung der Sechsmonatsfrist in begründeten Fällen gilt analog für den Begünstigungstransfer bei der Steuerbefreiung für Mietwohnungen, Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften.

Außerdem stellen die Finanzbehörden klar, dass eine unverzügliche Selbstnutzung des Erwerbers zu eigenen Wohnzwecken vorliegt und damit die Steuerbefreiung für das Familienheim zu gewähren ist, wenn zwar die tatsächliche Nutzung zu eigenen Wohnzwecken unverzüglich beginnt, die Erbauseinandersetzung jedoch erst danach und nach Ablauf des Sechsmonatszeitraums erfolgt.