• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Wechsel von der Ansparabschreibung zum Investitionsabzugsbetrag

Im Vergleich zur bisherigen Ansparabschreibung hat der Gesetzgeber viele Details beim Übergang zum Investitionsabzugsbetrag geändert.

Auch wenn das Prinzip, die Förderung von Investitionen in kleineren Betrieben, erhalten bleibt, so hat sich doch im Detail einiges geändert. Eine Reihe von Verbesserungen erleichtert die Handhabung in der Praxis und führt zu einem teilweise erheblich erweiterten Förderungsumfang. Gleichzeitig ist die Inanspruchnahme als reines Progressionsglättungsinstrument jetzt unattraktiv: Unterbleibt die Investition oder es wird gegen die Bedingungen verstoßen, so wird die Steuerbegünstigung im Wirtschaftsjahr des Abzugs rückgängig gemacht, womit sich rückwirkend der Steuerbescheid ändert.

Zu den Verbesserungen gehört, dass Sie den Abzugsbetrag nun auch für gebrauchte Wirtschaftsgüter in Anspruch nehmen können. Eine Ansparabschreibung war nur für neuwertige Wirtschaftsgüter möglich. Außerdem wurden die Größenmerkmale ausgeweitet: Das Betriebsvermögen darf jetzt maximal 235.000 Euro betragen statt bisher 204.517 Euro. Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gilt ein Wirtschaftswert von 125.000 Euro, bisher war hier ein Einheitswert (Wohnungswert zzgl. Wirtschaftswert) von 122.710 Euro maßgeblich. Neu ist die Gewinngrenze von 100.000 Euro pro Betrieb bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern, die bisher ohne Begrenzung eine Ansparabschreibung vornehmen konnten.

Ebenfalls erhöht wurde das maximale Abzugsvolumen am Veranlagungsstichtag. Bis zu 200.000 Euro beträgt die Summe der möglichen Abzugsbeträge, statt bisher maximal 154.000 Euro bei der Ansparabschreibung. Auch für die eigentliche Investition können Sie sich jetzt mehr Zeit lassen, nämlich drei statt bisher zwei Jahre. Neu ist die Vorgabe, dass das begünstigte Wirtschaftsgut mindestens bis zum Ende des der Investition folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte fast ausschließlich (90 % oder mehr) betrieblich genutzt wird.

Bei der Durchführung wurde ein systematischer Wechsel vollzogen: Statt einer Rücklagenbildung in der Bilanz erfolgt nun ein außerbilanzieller Gewinn mindernder Abzug, der mit der Steuererklärung geltend zu machen ist. Da somit auch keine Dokumentation in der Buchhaltung mehr möglich ist, müssen Sie zukünftig der Steuererklärung eine Erläuterung über die in Anspruch genommenen Abzugsbeträge beifügen. Statt wie bisher das Wirtschafsgut genau zu bezeichnen - und damit bei einer Abweichung Streit mit dem Finanzamt zu bekommen - müssen Sie das jeweilige Wirtschaftsgut nun nur noch der Funktion nach benennen.

Der Investitionsabzugsbetrag ersetzt gleichzeitig die Existenzgründerrücklage - es wird also bei der Höhe der Förderung nicht mehr zwischen Existenzgründern und normalen Unternehmen unterschieden. Sie können den Investitionsabzugsbetrag übrigens schon dieses Jahr nutzen, denn hier gilt das neue Gesetz für alle Wirtschaftsjahre, die nach dem 17. August 2007 enden. Bereits gebildete Ansparabschreibungen sind nach bisherigem Recht beizubehalten und schließlich aufzulösen. Außerdem werden sie auf den Höchstbetrag des Investitionsabzugsbetrags angerechnet, um eine Doppelförderung zu verhindern.