• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Anspruch auf Kindergeld bei einem fehlenden Ausbildungsplatz

Ein Anspruch auf Kindergeld wegen eines fehlenden Ausbildungsplatzes besteht erst dann, wenn der Nachweis erbracht ist, dass tatsächlich kein Ausbildungsplatz vorhanden ist.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein Ausbildungsplatz erst dann nicht verfügbar ist, wenn ein entsprechender Nachweis erbracht wird. Studienbewerber, die sich für Studiengänge, die zentral vergeben werden, interessieren, müssen hierzu eine Entscheidung der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) in Dortmund herbeiführen.

Bis zur amtlichen Entscheidung der Vergabestelle und - nach einer Ablehnung durch die Vergabestelle - bis zu einer endgültig negativen Entscheidung im Rahmen des Auswahlverfahrens der Hochschulen steht keineswegs fest, dass der gewünschte Ausbildungsplatz nicht zur Verfügung steht. Bis zu diesem Zeitpunkt sind nämlich Entscheidungen unterschiedlichen Inhalts möglich (Ablehnung, Bewilligung, Teilnahme am hochschuleigenen Auswahlverfahren, Teilnahme am Nachrückverfahren, Teilnahme am Losverfahren).

Eine Prognoseentscheidung, dass aufgrund eines schlechten Notendurchschnitts vermutlich kein Studienplatz verfügbar sein wird, genügt nicht. Ebenso wenig reicht eine lediglich formlose Anfrage bei der ZVS als Nachweis für das Fehlen eines Studienplatzes aus. Erst mit der amtlichen Ablehnung durch die ZVS oder der Hochschule aufgrund einer Bewerbung steht fest, dass eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht begonnen werden kann. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, steht nicht fest, dass kein Ausbildungsplatz zur Verfügung steht. Entsprechend besteht dann auch kein Anspruch auf Kindergeld. Für Ihr Kind heißt das, dass es auch bei einem schlechten Notendurchschnitt, wenn ein Studienplatz objektiv nicht zu erwarten ist, einen schriftlichen Antrag bei der ZVS stellen muss.