• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Leistungen aus einer betrieblichen Gruppenunfallversicherung sind kein Arbeitslohn

Leistungen, die Ihr Arbeitnehmer aus einer betrieblichen Gruppenunfallversicherung wegen eines Unfalls im privaten Bereich erhält, sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Haben Sie als Arbeitgeber aufgrund einer Betriebsvereinbarung eine Gruppenunfallversicherung abgeschlossen, so ist die nach einem Unfall des Arbeitnehmers im privaten Bereich von der Versicherung ausgezahlte Invaliditätsentschädigung kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, sondern ein nichtsteuerbarer Schadensersatz für den dauerhaften Gesundheitsschaden dieses Arbeitnehmers.

Das Finanzgericht München hat mit dieser Entscheidung der geltenden Verwaltungsauffassung widersprochen. Die Verwaltung ist der Ansicht, dass Leistungen aus einer Unfallversicherung als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln sind, wenn die Leistung des Arbeitgebers aus der Unfallversicherung wegen eines im privaten Bereich eingetretenen Versicherungsfalls erfolgt und die im Kalenderjahr des Versicherungsfalles geleisteten Beiträge des Arbeitgebers keinen Arbeitslohn darstellen, weil die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich dem Arbeitgeber zustand.

Das Finanzgericht hingegen ist der Auffassung, dass Schadensersatz grundsätzlich nicht der Einkommensteuer unterliegt. Daran ändert auch ein tatsächlicher Zusammenhang zwischen Dienst- und Versicherungsverhältnis nichts. Die Versicherungsleistung dient nicht dem Zweck, Einnahmeausfälle des Arbeitnehmers zu kompensieren, sondern die ihm verbliebenen Körperschäden zu ersetzen. Dies zeigt sich sowohl aufgrund des im Voraus vertraglich vereinbarten festen Betrages als auch daran, dass die Versicherung ohne Rücksicht darauf zu leisten hat, ob der Arbeitnehmer durch den Schadensfall möglicherweise Einnahmeverluste hatte oder anderweitig entschädigt wurde. Das Finanzamt hat Revision gegen diese Entscheidung eingelegt.