• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Überraschendes Urteil zur Änderung bestandskräftiger Kindergeldfestsetzungen

Bestandskräftige Kindergeldfestsetzungen können nicht aufgrund des Bundesverfassungsgerichtsurteils zur Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen abgeändert werden.

Gemäß einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs können bestandskräftige Kindergeldfestsetzungen nicht nach § 70 Absatz 4 EStG aufgehoben oder geändert werden, wenn der Jahresgrenzbetrag allein wegen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Arbeitnehmerbeiträge des Kindes zur gesetzlichen Sozialversicherung unterschritten wird. Die Aufhebung oder Änderung des Kindergeldbescheids wäre gerechtfertigt, wenn nachträglich bekannt wird, dass sich die Einkünfte entgegen der Prognose im laufenden Kalenderjahr erhöht oder vermindert haben und den Jahresgrenzbetrag über- oder unterschreiten.

Sie ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn sich ein abweichender Betrag lediglich ergibt, weil sich nach Erlass des Kindergeldbescheids die Rechtsauffassung geändert hat. Eine geänderte Rechtsauffassung ist nämlich kein "nachträgliches Bekanntwerden". Genau dies war jedoch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts der Fall.

Der Bundesfinanzhof hat mit dieser Entscheidung ausführlich zu § 70 Abs. 4 EStG Stellung genommen. In einem vorherigen Urteil hatte er noch darauf verzichtet, weil diese Regelung im damaligen Fall nicht anwendbar war. Die Frage, ob die Aufhebung oder Änderung der Kindergeldfestsetzung auch dann möglich ist, wenn sich lediglich die rechtliche Beurteilung des der Prognoseentscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts geändert hat, war damals unbeantwortet geblieben. Mit seiner Antwort hat der Bundesfinanzhof nun eine andere Auffassung als das Finanzgericht Düsseldorf vertreten.

Die Entscheidung hat überrascht, da sich zwischenzeitlich einige andere Finanzgerichte dem Finanzgericht Düsseldorf angeschlossen haben: Bei vergleichbaren Sachverhalten wurde die Anwendung der Vorschrift jeweils bejaht. In allen diesen Fällen ist das Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig, sodass in den nächsten Monaten mit weiteren Entscheidungen zu diesem Problem zu rechnen ist.