• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Weitere Änderungen im Umsatzsteuerrecht

Neben der Erhöhung des Normalsteuersatzes auf 19 % treten zum Jahreswechsel noch eine ganze Reihe anderer Änderungen im Umsatzsteuerrecht in Kraft.

  • Im Rahmen der Umsatzsteuererhöhung wird die Vorsteuerpauschale für forstwirtschaftliche Umsätze von 5 % auf 5,5 % sowie die Vorsteuerpauschale für alle anderen Umsätze von 9 % auf 10,7 % angehoben. Damit soll die durch die Anhebung des allgemeinen Steuersatzes eintretende Mehrbelastung mit Umsatzsteuer ausgeglichen werden.

  • Die Durchschnittssätze für die land- und forstwirtschaftlichen Ausgangsumsätze betragen ab dem Jahreswechsel entsprechend 5,5% für Lieferungen von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen (ausgenommen Sägewerkserzeugnisse), 19 % für Lieferungen der in der Anlage 2 zum UStG nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten und 10,7 % für die übrigen Umsätze.

  • Durch das sogenannte Mittelstandsentlastungsgesetz gibt es ab dem 1. Januar 2007 Erleichterungen bei der Vorsteuerberichtigung durch eine Änderung von § 15a bzw. § 27 UStG.

  • Mit demselben Gesetz steigt ab dem 1. Januar die Grenze für Kleinbetragsrechnungen von bisher 100 auf dann 150 Euro.

  • Die Zusammenfassenden Meldungen müssen Sie für alle nach dem 31. Dezember 2006 endenden Meldezeiträume elektronisch abgeben. Dagegen wurde der Plan, die Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen ab 2008 monatlich festzuschreiben, wieder aufgegeben. Ein Antrag auf eine Ausnahme von der Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung ist möglich, und sofern das Finanzamt dies bereits für die Umsatzsteuer-Voranmeldung genehmigt hat, gilt die Ausnahme auch für die Zusammenfassenden Meldungen.

  • Eine redaktionelle Klarstellung hebt hervor, dass der Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung stets in der Rechnung anzugeben ist - auch dann, wenn der Tag der Leistung mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt. Anders bei An- und Vorauszahlungsrechnungen: Dort müssen Sie den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts nur dann angeben, wenn der Tag der Vereinnahmung schon bei der Rechnungsstellung bekannt ist und nicht dem Rechnungsdatum entspricht.

  • In den Fällen, in denen Sie als Unternehmer im Lauf des Kalenderjahrs auf die Dauerfristverlängerung verzichten, Ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit einstellen oder das Finanzamt eine gewährte Dauerfristverlängerung widerruft, ist die Sondervorauszahlung einheitlich in dem letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums anzurechnen, für den die Dauerfristverlängerung noch in Anspruch genommen werden kann.

  • Der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt unter anderem für Leistungen von Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Für Leistungen von Zweckbetrieben gilt der reduzierte Steuersatz nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie Einnahmen durch die Konkurrenz mit regulären Unternehmen erzielen soll oder die steuerbegünstigten und satzungsgemäßen Zwecke der Körperschaft mit den Leistungen selbst verwirklicht werden.

  • Bisher galt bei Messen, Ausstellungen und Kongressen, die von ausländischen Veranstaltern durchgeführt werden, die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers - in diesem Fall also der einzelnen Besucher. Zukünftig muss nur noch der Veranstalter die Steuer anmelden und abführen. Auch für im Ausland ansässige Durchführungsgesellschaften, die einen Gemeinschaftsstand mehrerer Aussteller organisieren, ergeben sich Änderungen.

  • Einige Einschränkungen beim Vorsteuerabzug, die mit EU-Recht nicht vereinbar sind, wurden gestrichen. Dabei handelt es sich großteils um Einschränkungen, die schon durch Urteile des Bundesfinanzhofs nichtig waren. Im Einzelnen sind dies der eingeschränkte Vorsteuerabzug bei Bewirtungsaufwendungen und nicht abziehbaren Betriebsausgaben, das Verbot des Vorsteuerabzugs bei Umzugskosten für einen Wohnungswechsel und der Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei Verwendung für unentgeltliche Lieferungen und Leistungen, die steuerfrei wären, wenn sie gegen Entgelt ausgeführt würden.

  • Die Ortsregelung für Bank-, Finanz- und Versicherungsumsätze wird um die Dienstleistung "Verwaltung von Sondervermögen nach dem Investmentgesetz und Verwaltung von Versorgungseinrichtungen im Sinne des VAG" erweitert.