• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten

Die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten ist jetzt neu geregelt und in den meisten Fällen damit auch erheblich erweitert worden.

Mit dem am 7. April 2006 verabschiedeten Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung ist auch die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten neu geregelt worden. Für die meisten Eltern bedeutet das eine deutliche Verbesserung zur bisherigen Fassung. Die gesamte Neuregelung gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2006, also für alle Kinderbetreuungsleistungen, die in diesem Jahr erbracht werden.

Alleinerziehende und Ehepaare, bei denen beide Ehepartner erwerbstätig sind, können zwei Drittel ihrer Kinderbetreuungskosten, maximal jedoch 4000 Euro pro Jahr und Kind von der Steuer absetzen. Ein Drittel der Kosten müssen die Familien alleine tragen. Diese Abzugsmöglichkeit besteht für jedes Kind bis zu dessen 14. Geburtstag. Die Aufwendungen werden dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben behandelt. Zwischen Alleinerziehenden und Doppelverdienern gibt es keinen Unterschied mehr.

Ist nur ein Elternteil erwerbstätig, gilt im Prinzip dasselbe. Allerdings sind die Kinderbetreuungskosten nur für Kinder vom 3. bis zum 6. Lebensjahr steuerlich absetzbar. Außerdem werden die Kosten in diesem Fall als Sonderausgaben berücksichtigt.

Unabhängig davon, welche der Varianten nun im Einzelfall Anwendung findet, gibt es in jedem Fall eine Reihe von Einschränkungen und Auflagen:

  • Ausgeschlossen von der Abzugsfähigkeit sind die Kosten für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten und für sportliche oder andere Freizeitbetätigungen.

  • Voraussetzung für den Abzug sind in jedem Fall die Vorlage einer Rechnung und der Nachweis für die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers. Dabei soll allerdings beispielsweise auch der Bescheid über die Höhe der zu zahlenden Kindergartengebühren als Rechnung gelten.

  • Wer von dieser Regelung, also dem Werbungskosten- oder Sonderausgabenabzug Gebrauch macht, kann nicht mehr den Abzug von der Steuerschuld nach § 35a Einkommensteuergesetz (Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse) für die Kinderbetreuung im eigenen Haushalt in Anspruch nehmen.

  • Wenn die Ehegatten die getrennte Veranlagung gewählt haben, müssen die Kinderbetreuungskosten den beiden Ehegatten zugeordnet werden. Zur Vereinfachung teilt das Finanzamt die Kosten hälftig auf beide Ehegatten auf, die Eheleute können aber auch mit einem gemeinsamen Antrag eine anderweitige Aufteilung fordern.