• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Vorsteuerabzugs aus Reisekosten des Personals

Das Umsatzsteuergesetz von 1999 schließt Vorsteuerabzug bei Vorsteuerbeträgen aus, die auf Reisekosten des Unternehmers und seines Personals entfallen. Der Ausschluss sollte allerdings eine Ausnahme berücksichtigen.

Gemäß dem Umsatzsteuergesetz aus dem Jahre 1999 sind Vorsteuerabzüge für Vorsteuerbeträge ausgeschlossen, die auf Reisekosten des Unternehmers und seines Personals entfallen. Bei diesen Reisekosten muss es sich um Verpflegungskosten, Übernachtungskosten oder Fahrtkosten handeln. Begründet wird der Ausschluss des Vorsteuerabzugs damit, dass sich bei Auswärtstätigkeiten oftmals betriebliche und private Interessen überschneiden und eine genaue Abgrenzung als unternehmerische Leistung bei Verpflegungsmehraufwendungen nicht möglich ist. Diese Begründung trifft jedoch nur auf den Unternehmer zu, der diese Leistungen selbst in Anspruch nimmt. Für Leistungen, die der Unternehmer zum Zwecke der Überlassung an sein Personal bezieht, gilt sie nicht.

Mietet der Arbeitgeber ein Hotelzimmer oder eine andere Unterkunft an und überlässt diese für Auswärtstätigkeiten unentgeltlich seinem Arbeitnehmer, so sind die Voraussetzungen des Vorsteuerausschlusses nicht erfüllt. In diesen Fällen handelt es sich nämlich nicht um Reisekosten des Personals, da dem Arbeitnehmer keine Kosten entstehen. Die Kosten entstehen dem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber ist es auch, der die Leistung gegenüber dem Arbeitnehmer erbringt - nicht das Hotel. Diese Leistung ist allerdings nicht steuerbar, da sie überwiegend betrieblichen Interessen dient. Dabei entstehen keine Vorsteuern aus eigenen Übernachtungskosten oder Übernachtungskosten des Personals, sondern Vorsteuern aus der Anmietung des Hotelzimmers. Es handelt sich also eindeutig weder um Reisekosten des Unternehmers noch des Personals.

Zu diesem Thema gibt es jetzt noch eine Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg. Diese verlangt für den Vorsteuerabzug, daß die Hotelrechnung auf das Unternehmen ausgestellt wird. Weisen Sie also Ihre Mitarbeiter an, darauf zu achten, daß die Hotelrechnung auf Ihr Unternehmen ausgestellt wird.