• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Keine Vorsteuerberichtigung bei Umwandlung einer Schuld

Die Umwandlung einer Schuld erfüllungshalber führt nicht zur Vorsteuerberichtigung.

Als Unternehmer müssen Sie den für einen ausgeführten Umsatz geschuldeten Steuerbetrag berichtigen, wenn sich die Bemessungsgrundlage für den Umsatz geändert hat. Ebenso ist der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer zu berichtigen, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde. Die Berichtigung ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist.

Das Hessische Finanzgericht hat diesbezüglich entschieden, dass nicht bereits die Umwandlung einer Schuld erfüllungshalber dazu führt, dass das Schuldverhältnis erlischt. Folglich ist im Zeitpunkt der Umwandlung noch keine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen, sondern erst dann, wenn das Schuldverhältnis tatsächlich - beispielsweise durch Erfüllung oder Verzicht - erloschen ist.

In dem vom Hessischen Finanzgericht entschiedenen Fall wurde im Jahr 1999 eine Werkvertragsforderung in eine Darlehensverbindlichkeit umgewandelt. Dabei ging der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers eine neue, zusätzliche Verbindlichkeit ein, die ursprüngliche Forderung blieb jedoch bestehen. Anzeichen dafür, dass die Verbindlichkeit an Erfüllungs statt übernommen werden und die ursprüngliche Forderung erlöschen sollte, gab es keine. Nach der Auffassung des Gerichts wurde lediglich rechtsgeschäftlich zum Ausdruck gebracht, dass die bisherige aus einem Werkvertrag herrührende Schuld nunmehr als Darlehensverbindlichkeit geschuldet war.

Folglich erfolgte die Umwandlung nur erfüllungshalber. Da die Forderung 1999 noch bestand, gab es keinen Anlass für eine Berichtigung der Vorsteuer. Dieser Anlass bestand erst, als im Jahr 2002 der Verzicht auf die Forderung erklärt wurde. Zum Zeitpunkt des Verzichts ist dann auch die Vorsteuer zu berichtigen.