• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Rechnungsangaben zum Zeitpunkt der Lieferung

Das Bundesfinanzministerium hat zur Angabe des Lieferzeitpunktes in Rechnungen Stellung genommen.

Die Umsatzsteuer wird immer wichtiger für das Fiskalaufkommen und darüber hinaus ist die Umsatzsteuererhöhung ab 2007 in der Koalitionsvereinbarung beschlossen worden. Damit Ihnen keine Vorsteuern entgehen, müssen Sie alle Eingangsrechnungen daraufhin prüfen, ob alle formalen Anforderungen erfüllt sind. Häufig fehlen in Rechnungen Angaben über den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung. Zu den erforderlichen Angaben bei verschiedenen Leistungen hat sich das Bundesfinanzministerium geäußert:

  • Angabe des Zeitpunkts der Lieferung in einem LieferscheinRechnungsangaben können sich auch aus dem Lieferschein ergeben. Dann muss der Lieferschein neben dem Lieferscheindatum eine gesonderte Angabe des Leistungsdatums enthalten. Ist das Leistungsdatum gleich dem Lieferscheindatum, kann in die Rechnung ein entsprechender Hinweis aufgenommen werden.

  • Angabe des Lieferzeitpunkts bei Lieferung per VersandDer Gegenstand der Lieferung kann durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet werden. Dann gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung beginnt. Die Angabe des Kalendermonats genügt als Angabe des Lieferzeitpunkts.

  • Angabe des Zeitpunkts der Lieferung in anderen FällenIn allen Fällen, in denen der Ort der Lieferung nicht aus dem vorgenannten Prinzip folgt, ist als Tag der Lieferung in der Rechnung der Tag der Verschaffung der Verfügungsmacht anzugeben. Auch hier kann als Zeitpunkt der Lieferung der Kalendermonat der Lieferung angegeben werden.

  • Angabe des Zeitpunkts einer sonstigen LeistungDer Zeitpunkt der Leistung bei einer sonstigen Leistung ist der Zeitpunkt, zu dem die sonstige Leistung ausgeführt ist. Ausgeführt ist die Leistung, wenn sie beendet ist. Wiederum genügt der Kalendermonat, in dem die Leistung ausgeführt wurde.

  • Noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige LeistungWird über eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet, handelt es sich um eine Anzahlungsrechnung, die die Angabe des Zeitpunkts der Vereinnahmung des Entgelts oder des Teilentgelts nur dann enthalten muss, wenn der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt.