• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Änderung der Veranlagungsart während der Einspruchsfrist

Wenn Eheleute während der Einspruchsfrist eine Änderung der Veranlagungsart beantragen, ist das Finanzamt an seine Feststellungen aus dem alten Bescheid gebunden.

Eheleute haben bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Wahl zwischen verschiedenen Veranlagungsarten. Sie legen sich nach der Eheschließung auf eine Veranlagung fest, können diese Wahl aber grundsätzlich jederzeit widerrufen, solange der Einkommensteuerbescheid noch nicht unanfechtbar ist. Solange die Einspruchsfrist gegen den Einkommensteuerbescheid noch nicht abgelaufen ist, haben Sie also die Möglichkeit, erneut von Ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen, es sei denn, die Wahl wäre rechtsmissbräuchlich oder willkürlich.

Der Bundesfinanzhof hat für diesen Fall nun ein wichtiges Urteil gefällt: Auch wenn die Änderung genau genommen zu einer neuen Steuerveranlagung führt, ist das Finanzamt an seine Feststellungen aus dem ursprünglichen Steuerbescheid gebunden. Es darf also nur die Einnahmen und Ausgaben auf die Ehepartner aufteilen oder zusammenrechnen, aber nicht vorher anerkannte Ausgaben kürzen, Einnahmen anders beurteilen oder andere Besteuerungsgrundlagen als im vorhergehenden Bescheid zugrunde legen.

Die drei Veranlagungsarten, zwischen denen Eheleuten wählen können, sind die gemeinsame, die getrennte und die besondere Veranlagung:

  • Gemeinsame Veranlagung: Die gemeinsame Veranlagung ist der Regelfall und führt dazu, dass Sie zusammengenommen weniger Steuern zahlen müssen als bei getrennter Veranlagung. Die Einkommensteuer wird nicht nach dem Grundtarif, sondern nach dem günstigeren Splittingtarif berechnet.

  • Getrennte Veranlagung: Die getrennte Veranlagung erfolgt nach dem Grundtarif ohne Faktorenaddition und berücksichtigt jeden Ehegatten für sich. Oft findet eine getrennte Veranlagung nur bei einer nicht mehr intakten Ehen statt.

  • Besondere Veranlagung: Die besondere Veranlagung kann nur im ersten Jahr der Ehe stattfinden und führt dazu, dass die Ehegatten wie Ledige behandelt werden. Sie lohnt sich nur dann, wenn beide Ehegatten annähernd das gleiche Einkommen beziehen.