• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Geschäftsführung als selbstständige Tätigkeit

Während bisher die Organstellung des GmbH-Geschäftsführers zwingend zur Nichtselbständigkeit führte, lässt der Bundesfinanzhof jetzt unter gewissen Umständen auch die Bewertung als selbstständige Tätigkeit zu.

Der Bundesfinanzhof hat seine bisherige Rechtsprechung zur Frage der Selbstständigkeit eines GmbH-Geschäftsführers aufgegeben. Bisher wurde die Selbstständigkeit vor allen Dingen mit dem Argument verneint, dass ein Geschäftsführer ein Organ der Kapitalgesellschaft und damit den Weisungen der Gesellschafterversammlung unterworfen ist.

Unter Berücksichtigung des EU-Rechts und der Rechtsprechung des EuGH ist diese kategorische Auffassung jedoch überholt. Danach ist zwischen der Organstellung und dem zugrunde liegenden Anstellungsverhältnis des GmbH-Geschäftsführers zu unterscheiden. Die mit dem Amt des Geschäftsführers verbundene Organstellung schließt einen umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch nicht grundsätzlich aus. Maßgeblich ist die Ausgestaltung des Anstellungsverhältnisses, des entsprechenden Vertrags und der Frage, inwieweit der Geschäftsführer den Weisungen der Gesellschafter unterworfen ist.

Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist die Frage der Selbstständigkeit jeweils an den Umständen des Einzelfalls zu klären. Für die Selbstständigkeit spricht es, wenn der GmbH-Geschäftsführer Zeit, Umfang und Ort der Tätigkeit nach eigenem Ermessen bestimmen kann und nicht durch Vereinbarung an Vorschriften der Gesellschaft gebunden ist. Anhaltspunkte gegen die Selbstständigkeit sind Urlaubsansprüche, die Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall oder sonstige Sozialleistungen.

Als Folge der selbstständigen Tätigkeit kann der Geschäftsführer Rechnungen für seine Leistung an die GmbH stellen und im Gegenzug für Aufwendungen uneingeschränkt den Vorsteuerabzug geltend machen. Dadurch wird erstmals der Vorsteuerabzug möglich für Aufwendungen, die sonst allenfalls bei der Einkommensteuer als Werbungskosten steuermindernd wirken. Somit ist die Selbstständigkeit des Geschäftsführers nicht nur eine akademische Frage. Letztendlich ist jedoch aufgrund der hohen Anforderungen des Bundesfinanzhofs davon auszugehen, dass ein selbstständiger GmbH-Geschäftsführer die Ausnahme bleiben wird.