• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Bei dem erst 2004 eingeführten Entlastungsbetrag für Alleinerziehende hat die Bundesregierung bereits wieder Änderungen vorgenommen, um der Kritik aus der Praxis gerecht zu werden.

Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2004 wurde erst zum Jahresbeginn ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ins Einkommensteuergesetz aufgenommen. In der Praxis haben sich jedoch bereits einige Kritikpunkte ergeben, denen nun zumindest teilweise mit einer Änderung Rechnung getragen wird, die dann rückwirkend zum 1. Januar 2004 gilt.

Zum einen erhalten den Entlastungsbetrag nun auch Alleinerziehende, deren Kinder bereits über 18 Jahre alt sind, vorausgesetzt sie leben weiterhin im Haushalt des allein erziehenden Elternteils. Außerdem müssen die Kinder auch nach wie vor die Bedingungen erfüllen, die für das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag vorgeschrieben sind oder gerade den Grundwehr- oder Zivildienst ableisten.

Außerdem wurden einige Bedingungen für die Gewährung des Entlastungsbetrages geringfügig geändert. Beispielsweise muss nun nicht mehr der Hauptwohnsitz des Kindes bei dem Elternteil liegen, der den Entlastungsbetrag erhält, sondern ein Nebenwohnsitz ist ebenso möglich. Grundsätzlich wird der Entlastungsbetrag dem Elternteil gewährt, der die Voraussetzungen für die Auszahlung des Kindergelds erfüllt oder erfüllen würde.

Nichts geändert hat sich an der zeitanteiligen Gewährung des Entlastungsbetrags: Wenn die Voraussetzungen für die Gewährung des Entlastungsbetrages nur in einem Teil des Jahres vorliegen, wird der Betrag anteilig gekürzt. Wer aber die Voraussetzungen erfüllt und den Betrag bereits auf der Lohnsteuerkarte 2005 eingetragen haben will, muss vor dem 20. September 2004 schriftlich gegenüber der Gemeinde erklären, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 24b EStG vorliegen.