• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Boni, Skonti und Lieferdaten in Rechnungen

Ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums schafft jetzt Klarheit, welche Angaben bei Boni, Skonti und Lieferungs- und Leistungsdaten aus umsatzsteuerlicher Sicht vorgeschrieben sind.

In den vergangenen Wochen hat es Probleme mit Rechnungen gegeben, weil sich die Rechnungsempfänger mit der Begründung, die Rechnungen seien nicht ordnungsgemäß ausgestellt, weigerten, diese zu bezahlen. Durch verschiedene Äußerungen sind die Leute geradezu verrückt gemacht worden. Im Einzelnen wurde geltend gemacht, in der Rechnung fehle die Angabe des Zeitpunkts der Leistung oder der Vereinnahmung oder die Angabe der im Voraus vereinbarten Minderung des Entgelts. Zu diesen Fragen brachte jetzt ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums die erforderlichen Klarstellungen.

  • Zeitpunkt der Vereinnahmung: Es ist ausreichend, wenn in der Rechnung auf den Lieferschein Bezug genommen wird. Bei einer Leistung reicht es aus, wenn der Kalendermonat angegeben wird, in dem die Leistung ausgeführt wurde.

  • Anzahlungen: Die Angabe des Zeitpunkts der Vereinnahmung des Entgelts oder Teilentgelts ist nur dann erforderlich, wenn der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt. In diesem Fall reicht es aus, den Kalendermonat der Vereinnahmung anzugeben.

  • Entgeltminderungen: Eine Rechnung kann aus mehreren Dokumenten bestehen. Allerdings muss die Entgeltminderungsvereinbarung sowohl bei dem leistenden Unternehmer als auch beim Leistungsempfänger oder dem jeweils beauftragten Dritten vorliegen. Die Rechnung kann also Bezug nehmen auf einen Lieferungsvertrag oder auf Allgemeine Geschäftsbedingungen. Für Rabatt- und Bonusvereinbarungen werden in den Rechnungen folgende Formulierungen vorgeschlagen:

    - "Es ergeben sich Entgeltminderungen auf Grund von Rabatt- oder Bonusvereinbarungen"

    - "Entgeltminderungen ergeben sich aus unseren aktuellen Rahmen- und Konditionsvereinbarungen"

    - "Es bestehen Rabatt- oder Bonusvereinbarungen"

    Ändern sich diese Rabatt- oder Bonusvereinbarungen später, so müssen bereits ausgestellte Rechnungen nicht berichtigt werden. In den Rechnungen muss auch nicht auf einen Bonus oder einen Rabatt hingewiesen werden, der von dritter Seite, z.B. von einem Lieferanten gewährt wird. Bei der Skontogewährung reicht es aus, wenn es in der Rechnung heißt: "2% Skonto bei Zahlung bis ..."

    Das Skonto muss nicht betragsmäßig, weder mit dem Bruttobetrag noch mit dem Nettobetrag zzgl. USt. ausgewiesen werden. Im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Skontos oder der Gewährung des Bonus oder des Rabattes ist die Umsatzsteuer entsprechend der Veränderung der Bemessungsgrundlage zu berichtigen. Ein Belegaustausch ist bei laufender Abrechnung nicht erforderlich. Vorgeschrieben ist ein Belegaustausch für Jahresboni und Jahresrückvergütungen und darüber hinaus für alle Abrechnungen für einen bestimmten Zeitabschnitt.