• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Aufbewahrungspflicht für eMails

Wenn eMails als Handelsbriefe fungieren, unterliegen sie ebenso der Aufbewahrungspflicht wie Papierunterlagen.

Alle Welt spricht heute über den Datenzugriff der Finanzverwaltung im Rahmen einer Außenprüfung und das dazu ergangene Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung. Etwas in den Hintergrund getreten ist in dieser Diskussion der Umstand, dass in der Abgabenordnung noch weitere aufbewahrungspflichtige Unterlagen geregelt sind, die nicht mithilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden sind. Empfangene oder abgesandte eMails können zweifellos Handels- oder Geschäftsbriefe sein, die aufbewahrungspflichtig sind.

Nach der Abgabenordnung besteht eine Verpflichtung, empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe sowie die Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe für die Dauer von 6 Jahren ordnungsgemäß aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Handelsbrief empfangen oder abgesandt worden ist.

Die Abgabenordnung erlaubt eine Speicherung der Geschäftsbriefe auf Datenträgern. Das heißt, der eMail-Verkehr kann auf eine CD gebrannt und aufbewahrt werden. Notwendig ist es aber, zuvor eine Bereinigung der eMail-Verzeichnisse durchzuführen, denn die Finanzverwaltung hat bei einer Außenprüfung das Recht, die gespeicherten Daten einzusehen und Ihr System zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen. Es sind alle Korrespondenzen zu entfernen, die keine Handels- oder Geschäftsbriefe sind, also alle privaten eMails und unerbetene eMail-Werbung.

Prinzipiell schreibt die Finanzverwaltung in den "Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen" (GDPdU) folgende Regeln vor, die bei der Aufbewahrung zu berücksichtigen sind:

  • Der Originalzustand der übermittelten und eventuell noch verschlüsselten Daten muss erkennbar sein.

  • Bei Einsatz von Kryptographietechniken sind sowohl die verschlüsselten als auch die entschlüsselten Unterlagen aufzubewahren.

  • Ebenso gilt, dass die verwendeten Schlüssel aufzubewahren sind, wenn Signaturprüfschlüssel oder kryptographische Verfahren verwendet werden.

  • Die Speicherung hat auf einem Datenträger zu erfolgen, der Änderungen nicht mehr zulässt (CD).

  • Bei sonstigen aufbewahrungspflichtigen Unterlagen sind der Eingang, ihre Archivierung und ggf. Konvertierung sowie die weitere Verarbeitung zu protokollieren.

  • Bei Umwandlung (Konvertierung) der sonstigen aufbewahrungspflichtigen Unterlagen in ein unternehmenseigenes Format ("Inhouse-Format") sind beide Versionen zu archivieren und mit demselben Index zu verwalten sowie die konvertierte Version als solche zu kennzeichnen.