• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Umsatzsteuerfreie Lieferung in EU-Beitrittsländer

Für die umsatzsteuerfreie Lieferung an Unternehmen in den neuen Mitgliedssaaten der EU gilt eine Übergangsregelung bis zum 31. Juli 2004.

Seit dem 1. Mai 2004 gilt das Mehrwertsteuersystem der EU auch in den neuen Mitgliedsländern. Deutsche Unternehmer benötigen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) ihres Vertragspartners, damit sie steuerfrei an ihn liefern können. Bei der Ausführung einer innergemeinschaftlichen Lieferung ist neben der eigenen Identifikationsnummer auch die USt-IdNr. des Leistungsempfängers in der Rechnung anzugeben.

Um Übergangsschwierigkeiten zu vermeiden, wird von der Finanzverwaltung die fehlende Aufzeichnung der USt-IdNr. eines Abnehmers in den Beitrittsstaaten unter den folgenden Voraussetzungen nicht beanstandet:

  1. Die Lieferung wird nach dem 30. April 2004 und vor dem 1. August 2004 ausgeführt.

  2. Die Lieferung erfolgt nicht im Einzelhandel oder in einer für den Einzelhandel gebräuchlichen Art und Weise.

  3. Die außer der Aufzeichnung der USt-IdNr. erforderlichen Nachweise (§§ 17a bis 17c UStDV) liegen vor.

  4. Der Abnehmer gibt gegenüber dem Unternehmer die schriftliche Erklärung ab, dass er die Erteilung einer USt-IdNr. beantragt hat und dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen.

  5. Die zunächst fehlende Aufzeichnung der USt-IdNr. des Abnehmers wird nachgeholt.

Aus der Übergangsregelung in Verbindung mit der Vertrauensschutzregelung (§ 6a Abs. 4 UStG) ergibt sich, dass die Lieferung als steuerfrei anzusehen ist, auch wenn sich später herausstellen sollte, dass die Angaben des Abnehmers falsch waren. Außerdem gilt für vor dem 1. August 2004 ausgeführte Lieferungen, dass eine fehlende qualifizierte Bestätigung der Umsatzsteuer-IdNr. eines Abnehmers in den Beitrittstaaten nicht zulasten des Unternehmers berücksichtigt wird, wenn im Übrigen alle sonstigen Sorgfaltspflichten erfüllt wurden und der Unternehmer auch nachweist, dass er die Bestätigungsanfrage beim Bundesamt für Finanzen vor der Auftragsausführung gestellt hat.