• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Neue Meldepflicht beim Arbeitsamt

Ab dem 1. Juli 2003 müssen Arbeitnehmer sich unverzüglich beim Arbeitsamt melden, nachdem sie ihre Kündigung erhalten haben - ein Umstand, auf den der Arbeitgeber hinweisen muss.

In der Hoffnung, den Vermittlungsprozess für Arbeitssuchende zu beschleunigen, hat die Bundesregierung eine erweiterte Meldepflicht für Arbeitnehmer in die Hartz-Gesetze aufgenommen. Diese sieht vor, dass sich ein Arbeitnehmer unverzüglich und persönlich beim Arbeitsamt melden muss, wenn er vom Ende seines Beschäftigungsverhältnisses erfährt. Dies kann eine Kündigung sein oder bei befristeten Arbeitsverhältnissen das planmäßige Ende des Arbeitsvertrages, wobei für befristete Arbeitsverhältnisse die Meldung spätestens drei Monate vor Ende der Tätigkeit zu erfolgen hat.

Eine unverzügliche Meldung bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Arbeitnehmer sich spätestens innerhalb einer Woche, nachdem er von der Kündigung oder einem anderweitigen Ende des Arbeitsverhältnisses erfahren hat, beim Arbeitsamt melden muss. Unterbleibt diese Meldung, kann das Arbeitslosengeld drastisch gekürzt werden. Die Kürzung erfolg für jeden Tag, den die Meldung zu spät erfolgt ist und beträgt je nach Bemessungsentgelt bis zu 50 Euro pro Tag der verspäteten Meldung. Die Kürzung ist allerdings auf maximal 30 Verspätungstage beschränkt, und bis der Kürzungsbetrag aufgebraucht ist, wird das Arbeitslosengeld nur in halber Höhe gezahlt.

Auch den Arbeitgebern wurden in diesem Zusammenhang neue Pflichten auferlegt, und zwar muss er die "Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung unverzüglicher Meldung beim Arbeitsamt informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen ermöglichen." Derzeit ist umstritten, ob der Arbeitnehmer aus einem unterbliebenen Hinweis Schadensersatzansprüche ableiten kann. Sie sollten also darauf achten, in einer Kündigung auch auf die Meldepflicht und die Möglichkeit einer Kürzung des Arbeitslosengelds hinzuweisen.