• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein

Wenn die Arbeitszeit am vermieteten Objekt mindestens ein Drittel der gesamten Arbeitszeit im Rahmen der Vermietertätigkeit ausmacht, kann auch eine Ferienwohnung eine erste Tätigkeitsstätte sein, womit Fahrtkosten im Rahmen der Entfernungspauschale abziehbar sind.

Eine Ferienwohnung kann die erste Tätigkeitsstätte hinsichtlich der daraus erzielten Mieteinnahmen sein, wenn mindestens ein Drittel der mit dem Objekt zusammenhängenden Arbeitszeit dort anfällt. Mit diesem Urteil hat das Finanzgericht Münster dem Finanzamt widersprochen, das einem Vermieter-Duo die Anerkennung der Fahrtkosten zur vermieteten Ferienwohnung verweigerte. Die beiden Vermieter - Vater und Sohn - fuhren mehrfach zu den zwei vermieteten Ferienwohnungen, um dort Reparatur- und Reinigungsarbeiten vorzunehmen. Die dafür geltend gemachten Fahrt-, Unterkunfts- und Verpflegungsmehraufwendungen wollte das Finanzamt wegen einer privaten Mitveranlassung nicht akzeptieren.

Zwar nahm auch das Finanzgericht eine Aufteilung der Kosten in einen privat veranlassten Anteil und einen mit den Mieteinnahmen zusammenhängenden Anteil vor, aber es hat Fahrtkosten und die Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung in einer dritten, nicht fremdvermieteten Wohnung anerkannt. Die beiden vermieteten Wohnungen sind laut dem Gericht jeweils als erste Tätigkeitsstätte anzusehen. Die gesetzlichen Regelungen führen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dazu, dass jedenfalls dann eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, wenn der Vermieter mindestens ein Drittel seiner regelmäßigen Arbeitszeit für das Mietobjekt dort selbst verrichtet.

Diese quantitative Zuordnung hat das Gericht gewählt, weil bei diesen Einkünften anders als bei Arbeitnehmern keine Zuordnung durch einen Arbeitgeber zu einer ersten Tätigkeitsstätte erfolgt. Weil in diesem Fall die beiden Ferienwohnungen im Wesentlichen durch Dritte verwaltet wurden, während die beiden Vermieter die Reparaturarbeiten selbst durchführten, ist die Grenze von einem Drittel im Streitfall deutlich überschritten worden. Damit sind die Fahrtkosten in Höhe der Entfernungspauschale und unter Abzug eines Privatanteils zu berücksichtigen.