• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Kosten der Lebensführung bei doppelter Haushaltsführung

Wenn der Haushalt am Lebensmittelpunkt ein separater Ein-Personen-Haushalt ist, kommt es dort für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung nicht auf die Beteiligung an den Kosten der Lebensführung an.

Damit eine doppelte Haushaltsführung vom Finanzamt anerkannt wird, muss der Steuerzahler nicht nur am Arbeitsort einen Haushalt unterhalten, sondern auch am Hauptwohnsitz einen eigenen Hausstand haben und sich an den Kosten der Lebensführung finanziell beteiligen. Der Nachweis dieser finanziellen Beteiligung sorgt allerdings regelmäßig für Streit mit dem Finanzamt. Zumindest für bestimmte Fälle kommen daher nun gute Nachrichten vom Bundesfinanzhof. Der hat nämlich entschieden, dass sich die Frage nach der finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung nicht stellt, wenn der Steuerzahler am Ort des Lebensmittelpunkts einen Ein-Personen-Haushalt führt.

Die Richter stellen korrekt fest, dass die Kosten der Lebensführung eines Ein-Personen-Haushalts zwangsläufig von dieser einen Person getragen werden. Woher die dafür notwendigen Mittel stammen - ob aus eigenen Einkünften, staatlichen Transferleistungen, Darlehen, Unterhaltsleistungen oder familiären Geldgeschenken - spielt dabei keine Rolle, denn an der Finanzierung des eigenen Haushalts ändert die Herkunft der Mittel nichts. Daher hat das Tatbestandsmerkmal der Beteiligung an den Kosten der Lebensführung nur dann Bedeutung, wenn der Steuerzahler einem Mehrpersonenhaushalt angehört, beispielsweise einem Mehrgenerationenhaushalt.

Im Streitfall war der Kläger zunächst als Werkstudent und später als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig. Am Studienort wohnte er in angemieteten Räumen, sein Lebensmittelpunkt lag dagegen am Wohnort der Eltern. Dort bewohnte er sämtliche Räumlichkeiten im Obergeschoss des Wohnhauses seiner Eltern, ohne dass er dafür Miete zahlen musste. Weil die Wohnung im Obergeschoss der Größe und Ausstattung nach ein eigenständiges Wohnen und Wirtschaften erlaubte und ausschließlich vom Kläger bewohnt wurde, während die Eltern ausschließlich die Räume im Erdgeschoss bewohnten, hat der Bundesfinanzhof hier eine doppelte Haushaltsführung anerkannt.