• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Entgeltaufteilung bei Kombiangeboten

Erfolgt die Aufteilung des Entgelts für Sparmenüs und andere Kombiangebote nach einer anderen Methode als der Aufteilung nach den Einzelverkaufspreisen, muss das Aufteilungsergebnis zumindest sachgerecht sein.

Das Entgelt für Kombiangebote, deren einzelne Bestandteile unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen unterliegen, muss für die Steuerberechnung aufgeteilt werden. Das bekannteste Beispiel für solche Kombiangebote sind Sparmenüs in der Systemgastronomie, bei denen das enthaltene Getränk dem regulären Umsatzsteuersatz unterliegt, während die Speisen je nach Konstellation auch ermäßigt besteuert werden. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass schreibt vor, dass für die Aufteilung des Gesamtpreises die einfachstmögliche sachgerechte Aufteilungsmethode zu wählen ist. Der Fiskus verlangt deshalb regelmäßig die Aufteilung nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise (EVP-Methode). Daneben gibt es aber noch andere Aufteilungsmethoden, die von der Rechtsprechung anerkannt sind, darunter auch die als Food-and-Paper-Methode (F&P-Methode) bezeichnete Aufteilung nach dem Wareneinsatz.

Allerdings hat der Bundesfinanzhof die Anwendung anderer Aufteilungsmethoden als der EVP-Methode nun eingeschränkt: Notwendige Voraussetzung für eine andere Methode ist, dass die angewendete Methode zumindest ebenso sachgerecht ist wie die Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen. Eine Methode zur Entgeltaufteilung, die dazu führt, dass auf ein im Kombiangebot enthaltenes Produkt ein anteiliger Verkaufspreis entfällt, der höher ist als dessen Einzelverkaufspreis, ist deshalb nicht sachgerecht. Das war bei der im Streitfall verwendeten F&P-Methode der Fall. Außerdem sah der Bundesfinanzhof die F&P-Methode auch insoweit nicht als sachgerecht an, weil der Kläger Veränderungen bei den Einkaufspreisen für den Wareneinkauf sofort berücksichtigt hat, obwohl die Neuware in der Regel erst eine Woche später in den Filialen zum Verkauf kam.

Das Urteil ist keine grundsätzliche Absage an die Verwendung der F&P-Methode, zumal das Finanzgericht Baden-Württemberg in der Vorinstanz recht ausführlich dargelegt hat, warum diese ebenso einfach wie die EVP-Methode sein kann. Allerdings müssen Betriebe bei Verwendung einer anderen als der EVP-Methode darauf achten, dass die Anforderungen an Einfachheit und ein sachgerechtes Ergebnis erfüllt werden.