• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Große Zahl von Immobilienverkäufen nach Fünf-Jahres-Frist

In bestimmten Fällen liegt auch bei einer großen Zahl von Immobilienverkäufen kurz nach Ablauf der Fünf-Jahres-Frist kein gewerblicher Grundstückshandel vor.

Wenn das Finanzamt von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgeht, hat das in der Regel negative Folgen für den Steuerzahler. Entweder löst die Feststellung die Gewerbesteuerpflicht für die Immobilienerträge aus, oder es geht bei einem reinen Immobilienverwaltungsunternehmen der Anspruch auf die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer verloren. Zur Feststellung, ob ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, hat die Rechtsprechung die Drei-Objekt-Grenze festgelegt: Werden innerhalb eines zeitlichen Zusammenhangs mit dem Bau oder Kauf der Immobilien von in der Regel fünf Jahren mehr als drei Objekte wieder veräußert, gehen das Finanzamt und die Finanzgerichte von einem gewerblichen Grundstückshandel aus.

Die Drei-Objekt-Grenze hat allerdings nur den Charakter eines Anscheinsbeweises. Aufgrund von Umständen des Einzelfalls kann auch eine abweichende Feststellung erfolgen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn kurz nach Ablauf der typisierenden Fünf-Jahres-Frist eine größere Anzahl von Verkäufen erfolgt. Auch in solchen Fällen geht das Finanzamt gerne von einem gewerblichen Grundstückshandel aus und erhält dabei oft Rückendeckung von den Finanzgerichten, weil sie von einer reinen Umgehung der Typisierungsregelung ausgehen.

Doch keine Regel ohne Ausnahme: Erfolgen innerhalb von fünf Jahren nach dem jeweiligen Immobilienerwerb weder Verkäufe noch vorbereitende Maßnahmen für einen Verkauf, liegt auch bei Veräußerung einer zweistelligen Anzahl von Objekten im sechsten Jahr nach der Anschaffung aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls kein gewerblicher Grundstückshandel vor. Das hat der Bundesfinanzhof im Fall einer Immobilienverwaltungsfirma entschieden, deren Geschäftsführer überraschend verstorben war. Da die Erbin des Geschäftsführers die bisher vom Geschäftsführer gewährten Bankbürgschaften zur Absicherung der Immobiliendarlehen nicht übernehmen wollte, mussten die Immobilien zur Ablösung der Darlehen veräußert werden. In diesem Fall sei der Verkauf allein durch den unerwarteten Todesfall bedingt und daher liege eine ausschließlich vermögensverwaltende Tätigkeit vor, meint der Bundesfinanzhof.