• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Arbeitsteilung in einer Freiberuflerpraxis

Übernimmt ein Partner in einer Gemeinschaftspraxis oder Partnerschaftsgesellschaft im Wesentlichen organisatorische Aufgaben, liegen trotzdem Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit vor, wenn er daneben zumindest eine minimale behandelnde oder beratende Tätigkeit für Patienten oder Mandanten ausübt.

Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit erkennt das Finanzamt nur unter strengen Voraussetzungen an. Schon ein kleiner Verstoß kann daraus gewerbliche Einkünfte machen, die dann auch der Gewerbesteuer unterliegen. Eine wesentliche Voraussetzung ist, dass bei einer freiberuflichen Personen- oder Partnerschaftsgesellschaft jeder Gesellschafter die Merkmale selbständiger Arbeit erfüllen muss. Die bloße Zugehörigkeit eines Gesellschafters zu einem freiberuflichen Beruf reicht nicht aus.

Aus diesem Grund wollte das Finanzamt die Einkünfte einer größeren Zahnarztpraxis nicht als freiberufliche Einkünfte anerkennen, weil einer der Zahnärzte nur eine sehr geringe Zahl von Patientenkontakten hatte und sich stattdessen hauptsächlich um die Praxisorganisation gekümmert hat. Das Argument des Finanzamts: Der Zahnarzt habe damit nicht die berufstypische Tätigkeit eines Freiberuflers ausgeübt, sondern in erster Linie eine kaufmännische Tätigkeit.

Während das Finanzgericht Rheinland-Pfalz noch dem Finanzamt zustimmte, hat der Bundesfinanzhof nun anders entschieden. Zwar werde die berufstypische Tätigkeit eines Zahnarztes durch die Behandlung von Patienten charakterisiert, sagen die Richter. Einen Mindestumfang für die nach außen gerichtete qualifizierte Tätigkeit sieht das Gesetz jedoch nicht vor. Die eigene freiberufliche Betätigung eines Gesellschafters oder Partners kann daher auch in Form der Zusammenarbeit mit den Kollegen stattfinden. Auch in diesem Fall übt der Gesellschafter Tätigkeiten aus, die zum Berufsbild des Zahnarztes gehören, denn die kaufmännische Führung und Organisation der Praxis ist die Grundlage für die Ausübung der am Markt erbrachten berufstypischen zahnärztlichen Leistungen und damit auch Ausdruck der freiberuflichen Mit- und Zusammenarbeit sowie der persönlichen Teilnahme des Berufsträgers an der praktischen Arbeit.

Eine freiberufliche Tätigkeit liegt daher auch vor, wenn ein Arzt im Rahmen einer größeren Gemeinschaftspraxis neben einer äußerst geringfügigen behandelnden Tätigkeit vor allem und weit überwiegend organisatorische und administrative Leistungen für den Praxisbetrieb der Gesellschaft erbringt. Ein Freibrief für eine ausschließlich kaufmännische und organisatorische Tätigkeit des Arztes ist das Urteil jedoch nicht, denn ohne eine minimale behandelnde Tätigkeit durch den Arzt wäre das Urteil wohl anders ausgefallen. Im Streitfall hatte der Arzt während des Kalenderjahres fünf Patienten beraten und damit einen geringfügigen Umsatz aus einer direkten Behandlungsleistung erzielt.