• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Vermietung von Ferienwohnungen durch Landwirte

Je nach Besitzverhältnissen der vermieteten Immobilie und Umfang der Vermietungstätigkeit ändert sich die Einkunftsart von Mieteinnahmen eines Landwirts, der Zimmer oder Wohnungen an Feriengäste vermietet.

Landwirte können sich mit "Ferien auf dem Bauernhof" einen Zusatzverdienst sichern. In welche Einkunftsart die Vermietung von Zimmern oder Ferienwohnungen durch Land- und Forstwirte fällt, hat die Oberfinanzdirektion Frankfurt erklärt.

  • Gewerbebetrieb: Die Mieterträge gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, wenn vier oder mehr Zimmer oder sechs oder mehr Betten zur Beherbergung von Fremden bereitgehalten werden oder wenn außer dem Frühstück mindestens eine Hauptmahlzeit zum Leistungsumfang gehört.

  • Vermietung: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung liegen vor, wenn die vermieteten Räumlichkeiten und der anteilige Grund aus dem Betriebsvermögen des Landwirtschaftsbetriebs entnommen wurden oder anderweitig zum Privatvermögen des Landwirts gehören. Eine Einlage in das Betriebsvermögen ist dann nicht möglich, weil die Räumlichkeiten in keinem objektiven Zusammenhang zur Land- und Forstwirtschaft stehen und auch nicht geeignet sind, diese zu fördern.

  • Land- und Forstwirtschaft: Sind die Räumlichkeiten dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen zuzurechnen und der Umfang der Vermietung führt nicht zu gewerblichen Einkünften, dann gehören die Mieterträge zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn auf einem zuvor landwirtschaftlich genutzten Grundstück eine Ferienwohnung errichtet oder in dem noch zum Betriebsvermögen gehörenden Wohngebäude das Dachgeschoß für Feriengäste ausgebaut wird und das Gebäude samt Grund und Boden nicht durch eine eindeutige Handlung aus dem Betriebsvermögen entnommen worden ist.