• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Erneuerung einer Einbauküche

Die Kosten für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung können ab 2017 nicht mehr sofort als Erhaltungsaufwand abgezogen werden.

Bisher war es in der Regel möglich, die Kosten für die vollständige Erneuerung der Einbauküche in einer vermieteten Wohnung zumindest teilweise sofort als Werbungskosten bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung anzusetzen. Zumindest die Ausgaben für Spüle und Herd hat das Finanzamt als sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand anerkannt. Doch nachdem der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung geändert hat, ist damit jetzt Schluss.

Im August 2016 hatte der Bundesfinanzhof nämlich entschieden, dass die Einbauküche ein eigenständiges und einheitliches Wirtschaftsgut mit einer Nutzungsdauer von 10 Jahren ist. Damit sind die Kosten für die Erneuerung, auch soweit es Spüle und Herd betrifft, grundsätzlich über 10 Jahre verteilt abzuschreiben. Auch wenn das in vielen Fällen eine Verschlechterung gegenüber der bisherigen Rechtslage ist, muss die erzwungene Abschreibung nicht zwingend immer von Nachteil sein. Insbesondere dann, wenn dadurch die Entstehung von anschaffungsnahem Aufwand vermieden wird, der über die gesamte Gebäudenutzungsdauer abzuschreiben wäre.

Das Bundesfinanzministerium hat bereits bekannt gegeben, dieses Urteil künftig generell anwenden zu wollen. Gleichzeitig hat das Ministerium aber auch eine Übergangsregelung geschaffen. Für Steuererklärungen der Jahre bis einschließlich 2016 sollen die Finanzämter nicht beanstanden, wenn auf Antrag des Vermieters die bisherige Rechtsprechung für die Erneuerung einer Einbauküche zugrunde gelegt wird, nach der die Spüle und ein angemessener Herd als wesentliche Bestandteile des Gebäudes behandelt werden und deren Erneuerung oder Austausch damit zu sofort abzugsfähigem Erhaltungsaufwand führt. Die Nichtbeanstandungsregelung gilt allerdings nur bei einer Erstveranlagung.