• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer

Bei der Lohnsteuerpauschalierung können Arbeitgeber für die Berechnung der Kirchensteuer zwischen einem Einzelnachweis und einer Vereinfachungsregelung wählen.

Das Steuerrecht lässt für eine ganze Reihe von Leistungen die Pauschalierung der Lohnsteuer zu, zum Beispiel für Teilzeitbeschäftigte und Mini-Jobber, aber auch für unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten, bestimmte Zukunftssicherungsleistungen und viele andere Fälle. Wendet der Arbeitgeber die Lohnsteuerpauschalierung an, kann er bei der Erhebung der Kirchensteuer zwischen einem vereinfachten Verfahren und einem Nachweisverfahren wählen.

Diese Wahl kann der Arbeitgeber sowohl für jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum als auch für die jeweils angewandte Pauschalierungsvorschrift und darüber hinaus für die in den einzelnen Rechtsvorschriften aufgeführten Pauschalierungstatbestände unterschiedlich treffen. Entscheidet sich der Arbeitgeber für diese Vereinfachungsregelung, muss er für sämtliche Arbeitnehmer Kirchensteuer zuzüglich zur jeweils pauschalierten Lohnsteuer abführen. Dabei gilt aber ein ermäßigter Steuersatz für die pauschale Kirchensteuer, der dem Umstand Rechnung trägt, dass nicht alle Arbeitnehmer Angehörige einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sind.

Alternativ kann der Arbeitgeber natürlich die Kirchensteuer für jeden Arbeitnehmer individuell berechnen. Für Arbeitnehmer, die keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören, fällt dann auch keine Kirchensteuer an, während für die übrigen Arbeitnehmer der allgemeine Kirchensteuersatz gilt. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall aber nachweisen können, dass ein Arbeitnehmer, für den keine Kirchensteuer abgeführt wurde, auch nicht kirchensteuerpflichtig ist.

Als Nachweis für die Nichtzugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft dienen in der Regel die vom Arbeitgeber abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) oder ein Vermerk des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer den Nachweis mit der vom Finanzamt ersatzweise ausgestellten Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug erbracht hat. Liegen dem Arbeitgeber diese amtlichen Nachweise nicht vor, ist zumindest eine schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers erforderlich, die dem Muster der Finanzverwaltung entspricht. Den Nachweis über die fehlende Kirchensteuerpflicht des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto aufbewahren.

Die auf die kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer entfallende pauschale Lohnsteuer ist anhand der in den Lohnkonten aufzuzeichnenden Religionszugehörigkeit zu ermitteln. Kann der Arbeitgeber die auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallende pauschale Lohnsteuer nicht ermitteln, darf er auch die gesamte pauschale Lohnsteuer im Verhältnis der kirchensteuerpflichtigen zu den nicht kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmern aufteilen. Der auf die kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer entfallende Anteil ist dann Bemessungsgrundlage für die Anwendung des allgemeinen Kirchensteuersatzes. Die so ermittelte Kirchensteuer ist schließlich noch im Verhältnis der Konfessions- bzw. Religionszugehörigkeit der kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer aufzuteilen.