• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Datenzugriff der Finanzverwaltung

Seit dem 1. Januar 2002 hat die Finanzverwaltung die Möglichkeit, bei einer Betriebsprüfung direkt auf die EDV der Unternehmen zuzugreifen. Inzwischen wurde dafür auch ein Standardformat entwickelt

Seit dem 1. Januar 2002 hat die Finanzverwaltung ein Datenzugriffsrecht: Die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen müssen während der Aufbewahrungsfrist verfügbar sein und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können. Hierzu hat die Finanzverwaltung bereits frühzeitig die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) bekannt gemacht.

Inzwischen hat das Bundesministerium der Finanzen mit der Softwareindustrie einen "Beschreibungsstandard für die Datenträgerbereitstellung nach GDPdU" entwickelt, das sog. XML-basierte Beschreibungsformat. Sie sollten daher mit Ihrem Softwarehersteller umgehend vereinbaren, dass dieser Ihnen diese XML-Schnittstelle überlässt. Können Sie bei der nächsten Betriebsprüfung die Daten nicht zur Verfügung stellen, so drohen Bußgeld, Zwangsmittel und Schätzung.

Beachten Sie, dass Sie dem Betriebsprüfer zu Beginn der Prüfung alle aufbewahrungspflichtigen Daten samt aller zur Auswertung notwendigen Informationen wie Formatangaben, Dateistruktur, Felddefinitionen und Verknüpfungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger übergeben müssen. Diese Verpflichtung gilt auch dann, wenn Sie auf die Leistungen eines Rechenzentrums zurückgreifen.

Beachten Sie, dass zu ihren Buchführungsunterlagen auch die empfangenen und eine Wiedergabe der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe zählen. Reine Textdokumente müssen nicht in maschinell lesbarer Form aufbewahrt werden, da sie nicht zur maschinellen Weiterverarbeitung geeignet sind. Etwas anderes gilt jedoch für E-Mails. Soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind, müssen sie im Originalformat maschinell auswertbar vorgehalten werden. Dies gilt beispielsweise für eine per E-Mail übermittelte Reisenkostenabrechnung in einem Tabellenkalkulationsformat.

E-Mails sind als originär digitale Dokumente mit einem unveränderbaren Index zu versehen, unter dem das archivierte digitale Dokument bearbeitet und verwaltet werden kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine E-Mail Eingang in das Buchhaltungssystem gefunden hat. Enthält z.B. eine E-Mail im Anhang eine steuerlich relevante Vertragsgestaltung, so ist es mit einem Index zu versehen, der die maschinelle Auswertbarkeit der im Originalformat zu archivierende E-Mail ermöglicht.