• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Erbschaftsteuergesetz auf dem Prüfstand

Der Bundesfinanzhof hält das aktuelle Erbschaftsteuergesetz für verfassungswidrig, weil die darin enthaltenen Vergünstigungen für Betriebsvermögen nicht gerechtfertigt seien.

Die Klage eines Neffen über den Steuersatz für die Steuerklasse II hat der Bundesfinanzhof genutzt, um seine grundsätzlichen Bedenken gegen die seit bald vier Jahren geltende Erbschaftsteuerreform vorzubringen. Insbesondere die zahlreichen Begünstigungen für Betriebsvermögen sind dem Bundesfinanzhof ein Dorn im Auge. In einem 65 Seiten starken Beschluss hat der Bundesfinanzhof daher dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob hier nicht ein "verfassungswidriger Begünstigungsüberhang" vorliegt. Gleich mehrere Argumente hat der Bundesfinanzhof vorgebracht:

  • Betriebsfortführung: Die Richter halten nichts von der Prämisse, dass die Erbschaftsteuer generell die Be-triebsfortführung gefährde. Es gehe weit über das verfassungsrechtlich Zulässige hinaus, Betriebsvermögen ohne Rücksicht auf den Wert des Erwerbs und die Leistungsfähigkeit des Erwerbers freizustellen. Das gelte insbesondere dann, wenn die für die Erbschaftsteuer erforderlichen Mittel vorhanden sind oder beschafft werden können.

  • Arbeitsplatzerhalt: Vorteile für Betriebsvermögen mit dem Arbeitsplatzerhalt zu begründen, sei ebenfalls nicht gerechtfertigt, weil mehr als 90 % aller Betriebe nicht mehr als 20 Beschäftigte hätten und deshalb nicht unter die "Arbeitsplatzklausel" fielen. Außerdem lasse das Gesetz Gestaltungen zu, die auch bei größeren Betrieben in vielen Fällen dafür sorgen, dass es für die Gewährung des Verschonungsabschlags nicht auf die Entwicklung der Lohnsummen und somit auf den Erhalt der Arbeitsplätze ankomme.

  • Verwaltungsvermögen: Besonders viel Kritik übt der Bundesfinanzhof am Verwaltungsvermögen. Die gesetzlichen Regelungen würden es ermöglichen, in unbegrenzter Höhe nicht betriebsnotwendiges Vermögen, das den Begünstigungszweck nicht erfüllt, ohne oder mit nur geringer Steuerbelastung zu erwerben. Es unterliege weitgehend der Dispositionsfreiheit des Erblassers oder Schenkers, private Vermögensgegenstände zu steuerbegünstigtem Betriebsvermögen zu machen.

  • Cash-GmbHs: Geldforderungen wie etwa Sichteinlagen, Sparanlagen und Festgeldkonten bei Kreditinstituten gehören nicht zum Verwaltungsvermögen. Damit kann ein Anteil an einer GmbH oder GmbH und Co. KG, deren Vermögen ausschließlich aus solchen Forderungen besteht (sog. "Cash-GmbH"), verschenkt oder vererbt werden, ohne dass Erbschaftsteuer anfällt. Dieser Kritikpunkt des Bundesfinanzhofs hat sich immerhin bald ohnehin erledigt, denn zum Jahreswechsel sollen die Vorgaben für das Verwaltungsvermögen entsprechend geändert werden.

  • Regelverschonung: Die Steuervergünstigungen für Betriebsvermögen führen zusammen mit zahlreichen anderen Verschonungen (Tarifbegrenzung, Steuerbefreiung von Familienheimen etc.) und den Freibeträgen dazu, dass nur ein geringer Teil der dem Grundsatz nach steuerbaren Sachverhalte tatsächlich mit Erbschaftsteuer belastet wird. Deshalb ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs die Steuerbefreiung die Regel und die tatsächliche Besteuerung die Ausnahme.

Die vielen Argumente trägt der Bundesfinanzhof nicht etwa vor, weil er zwingend eine höhere Besteuerung von Betriebsvermögen für geboten hält. Er hält vielmehr das gesamte Erbschaftsteuergesetz für problematisch, weil es zu einer verfassungswidrigen Fehlbesteuerung führen würde. Dies verletze diejenigen Steuerzahler, die die Vergünstigungen nicht beanspruchen könnten, in ihrem Recht auf eine gleichmäßige, der Leistungsfähigkeit entsprechende und folgerichtige Besteuerung.

Das eigentliche Anliegen des Klägers, nämlich dass für die Steuerklasse II (u.a. Geschwister, Neffen und Nichten) und die Steuerklasse III (fremde Dritte) die gleichen Steuersätze gelten, hält der Bundesfinanzhof dagegen nicht für verfassungswidrig. Die Richter meinen nämlich, der Gesetzgeber sei verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, Erben der Steuerklasse II besser zu stellen als Erben der Steuerklasse III. Der verfassungsmäßig garantierte Schutz von Ehe und Familie beziehe sich nur auf die Gemeinschaft von Eltern und Kindern, nicht aber auf Familienmitglieder im weiteren Sinn.

Wie das weitere Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ausgeht, ist schwer vorhersehbar. Es ist jedenfalls sehr unwahrscheinlich, dass das Gericht das komplette Erbschaftsteuergesetz rückwirkend für verfassungswidrig erklärt. Wer trotzdem sicher gehen will, kann gegen den Erbschaftsteuerbescheid Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. Die Finanzverwaltung hat die Finanzämter bereits angewiesen, neue Bescheide mit einem Vorläufigkeitsvermerk zu versehen, womit sich ein Einspruch in diesen Fällen erübrigt.

Sollte das Gericht aber die Bedenken des Bundesfinanzhofs teilen, wird es den Gesetzgeber sicher auffordern, für die Zukunft nachzubessern. Bereits gewährte Vergünstigungen werden rückwirkend auf keinen Fall gestrichen, denn das Gesetz verbietet die Änderung von Steuerbescheiden zum Nachteil der Steuerzahler aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Es kann sich aber lohnen, über eine zeitnahe Vermögensübertragung nachzudenken, falls das Bundesverfassungsgericht die Abschaffung von Vergünstigungen für die Zukunft verlangt.