• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Pflicht zur Duldung einer Mobilfunksendeanlage

Bei Einhaltung der gesetzlich festgelegten Grenzwerte müssen Nachbarn den Betrieb einer Mobilfunksendeanlage dulden.

Werden die gesetzlich festgelegten Grenzwerte - z.B. der Abstand der Sendeanlagen zu einem Wohnhaus - bei der Errichtung einer Mobilfunkantenne eingehalten, so müssen die Nachbarn deren Betrieb dulden. Dies geht aus einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz hervor. Nach Auffassung des Gerichts seien die Anforderungen an die Errichtung und die Beschaffenheit von Hoch- und Niederfrequenzanlagen gesetzlich im Einzelnen geregelt. Diese Grenzwerte beruhen unter anderem auf Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und der Deutschen Strahlenschutzkommission. Dass die gesetzlichen Schutzvorkehrungen unzulänglich wären, lasse sich derzeit nicht feststellen, denn es gebe keine neueren wissenschaftlichen Erkenntnisse, die für den vom Kläger behaupteten Ursachenzusammenhang zwischen dem Betrieb der Mobilfunkstation und gesundheitlichen Beschwerden sprächen. Deshalb seien die gesetzlichen Grenzwerte bis auf weiteres zu beachten und anzuwenden, befand das Oberverwaltungsgericht (Aktenzeichen 1 A 10382/01.OVG).

Im vorliegenden Fall wendete sich ein Nachbar, dessen Wohnhaus ungefähr 20 Meter neben der Funkübertragungsstelle steht, gegen die Genehmigung zur Errichtung einer Feststation für das Funknetz D1. Der Kläger befürchtete gesundheitliche Schäden durch den von der Anlage ausgehenden Elektrosmog: So leide er schon jetzt, wenn er sich ganztags in seinem Haus aufhalte, an Herzrhythmusstörungen und an einem Tinitus. Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage jedoch ab, und auch in der zweiten Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht blieb der Kläger erfolglos. Im konkreten Fall waren die gesetzlichen Grenzwerte eingehalten; der Abstand der Sendeanlage zum Wohnhaus des Klägers war sogar größer als gefordert.