• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Vorsteuerabzug nur noch bei unternehmerischer Verwendung

Eine Lieferung oder Leistung berechtigt nicht mehr zum Vorsteuerabzug, wenn sie von Anfang an für eine nichtunternehmerische Verwendung vorgesehen ist.

Das Leben von Unternehmern wird wieder ein bisschen komplizierter, denn die Finanzverwaltung übernimmt nun die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Vorsteuerabzug. Der Bundesfinanzhof hatte im letzten Jahr mehrfach entschieden, dass der Vorsteuerabzug für eine Lieferung oder Leistung ausgeschlossen ist, wenn die Leistung von Anfang an für eine nichtwirtschaftliche Verwendung vorgesehen ist. Statt einer Besteuerung der Wertabgabe zum Zeitpunkt der unentgeltlichen Entnahme soll also in solchen Fällen erst gar kein Vorsteuerabzug mehr möglich sein.

In einem langen Schreiben hat sich das Bundesfinanzministerium nun detailliert mit den Urteilen des Bundesfinanzhofs befasst und Regeln für den künftigen Vorsteuerabzug aufgestellt. Ein Beispiel aus dem Schreiben zeigt, dass die korrekte Handhabung des Vorsteuerabzugs nun zum Teil eine sehr detaillierte Kenntnis des Umsatzsteuerrechts verlangt: Ein Unternehmer, der für ein Gewinnspiel einen Laptop und zwei Konzertkarten kauft, kann für den Laptop erst gar keinen Vorsteuerabzug geltend machen, während bei den Konzertkarten die Gesamttätigkeit entscheidend ist.

Es gilt also nun entsprechend der Urteile, dass ein Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, soweit er Leistungen für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen verwenden will. Zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung muss ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang bestehen; nur mittelbar verfolgte Zwecke sind unerheblich. Beabsichtigt der Unternehmer bereits bei Leistungsbezug, die bezogene Leistung nicht für seine wirtschaftliche Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Entnahme zu verwenden, ist er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Plant der Unternehmer eine Leistung teilweise für seine wirtschaftliche Tätigkeit und teilweise für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit zu verwenden, darf er nur im Umfang der beabsichtigten Verwendung für seine wirtschaftliche Tätigkeit den Vorsteuerabzug geltend machen. Ein Recht zum vollen Vorsteuerabzug besteht bei einer gemischten Verwendung nur, wenn es sich bei der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit um eine Privatentnahme handelt. Privatentnahmen in diesem Sinne sind nur Entnahmen für den privaten Bedarf des Unternehmers als natürliche Person und für den privaten Bedarf seines Personals, nicht aber beispielsweise eine Verwendung für ideelle Zwecke eines Vereins.

Ob eine Leistung für das Unternehmen bezogen wird, hängt davon ab, ob ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang mit einem Ausgangsumsatz besteht. Fehlt ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, kann der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, wenn die Kosten für die Eingangsleistung zu seinen allgemeinen Aufwendungen gehören und damit Bestandteil des Preises der von ihm erbrachten Leistungen sind und die wirtschaftliche Gesamttätigkeit zu Umsätzen führt, die zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Ändert sich nachträglich die Verwendung einer ursprünglich für nichtwirtschaftliche Zwecke bezogenen Leistung, erfolgt keine Vorsteuerkorrektur, denn die Berichtigung eines unterbliebenen Vorsteuerabzugs setzt unter anderem voraus, dass ein Vorsteuerabzug ursprünglich möglich gewesen wäre. Bei einem gemischt genutzten Gegenstand kommt es darauf an, ob die nichtunternehmerische Nutzung eine Privatentnahme oder eine nichtwirtschaftliche Nutzung im engeren Sinne ist: Eine Erhöhung der Nutzung für nichtunternehmerische Zwecke ist in beiden Fällen als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern. Führt die Änderung der Verhältnisse dagegen zu einer Erhöhung der Nutzung für unternehmerische Tätigkeiten, ist bei einer bisher nichtwirtschaftlichen Nutzung eine Vorsteuerberichtigung zu Gunsten des Unternehmers aus Billigkeitsgründen möglich. Bei einer teilweisen Privatnutzung dagegen unterbleibt eine Vorsteuerberichtigung, weil der Unternehmer bereits beim Leistungsbezug die Möglichkeit auf vollständige Zuordnung zum Unternehmen und damit verbundener Versteuerung der Privatnutzung hatte.

Die neuen Regelungen sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Es wird jedoch von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn sich der Unternehmer für Eingangsleistungen, die vor dem 31. März 2012 bezogen werden, auf die bisher geltende Verwaltungsauffassung beruft. Dabei ist eine nur partielle, ausschließlich auf den ungekürzten Vorsteuerabzug beschränkte Berufung auf die bisherige Verwaltungsauffassung nicht zulässig. Wer von dieser Übergangsregelung Gebrauch macht, muss stattdessen über den gesamten Zeitraum der Nutzung die zutreffende Belastung eines Endverbrauchs über die Wertabgabenbesteuerung sicherstellen.

Bitte beachten Sie außerdem, dass für die nichtunternehmerische Verwendung von Immobilien insbesondere wegen der vor einem Jahr eingeführten Anti-Seeling-Regelung weitere Sonderregeln gelten. Hier galt also schon vor diesem Schreiben, dass der Vorsteuerabzug nur für den unternehmerisch genutzten Teil möglich ist. Entsprechend ist daher in allen Fällen der teilunternehmerischen Grundstücksnutzung auch eine Berufung auf die Nichtbeanstandungsregelung nicht zulässig.