• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Vorsteuerabzug bei Photovoltaik-Dachanlagen

Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Fällen entschieden, wie der Vorsteuerabzug für die Errichtung oder Renovierung von Dächern für Photovoltaikanlagen zu handhaben ist.

In drei Fällen musste sich der Bundesfinanzhof mit Ausgaben für die Errichtung oder Renovierung von Gebäudedächern befassen, die anschließend der Errichtung von Photovoltaikanlagen dienen sollten. Weil die Anlagen aufgrund von Einspeiseverträgen der unternehmerischen Tätigkeit dienen, wollten die Kläger nicht nur für die Anlage selbst den Vorsteuerabzug geltend machen, sondern auch für die Kosten der Dachkonstruktion.

Grundsätzlich ist das möglich, meint der Bundesfinanzhof. Die wichtigste Voraussetzung dafür, die in allen Fällen erfüllt sein muss, ist allerdings, dass die unternehmerische Nutzung des Daches mindestens 10 % ausmacht, denn nur dann kann die Dachkonstruktion dem Betriebsvermögen des Photovoltaikunternehmens zugeordnet werden. Die Richter gehen davon aus, dass das Dach sowohl dem Gebäude allgemein als auch dem Betrieb der Solarstromanlage dient.

Wenn aus dem Gebäude selbst keine Umsätze erzielt werden, muss dazu eine fiktive Miete für das Gebäude zur fiktiven Miete für die Überlassung des Daches an einen Anlagenbetreiber ins Verhältnis gesetzt werden. Aus diesem Umsatzschlüssel ergibt sich dann der für die Solarstromanlage unternehmerisch genutzte Teil des Gebäudes, der eben mindestens 10 % ausmachen muss.

Die ersten zwei Fälle betrafen eine leer stehende Scheune und einen ebenfalls leer stehenden Schuppen. Der Bundesfinanzhof ließ in diesen Fällen nur einen anteiligen Vorsteuerabzug in Höhe des unternehmerischen Nutzungsanteils zu. Der Leerstand sei nämlich eine teilweise nichtwirtschaftliche Nutzung des jeweiligen Gebäudes, und die ermöglicht im Gegensatz zu einer teilweisen privaten Nutzung keine volle Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmen.

Im dritten Fall ging es um einen privat genutzten Carport, auf dessen Dach eine Solarstromanlage installiert wurde. Hier durfte der Eigentümer den Carport insgesamt seinem Unternehmen zuordnen, solange die 10 %-Quote beim Umsatzschlüssel erfüllt ist. Er kann dann aufgrund der Unternehmenszuordnung aus den kompletten Herstellungskosten für den Carport die Vorsteuer geltend machen. Im Gegenzug muss er aber die private Verwendung des Carports als unentgeltliche Wertabgabe versteuern.