• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Fallbeilregelung beim Kindergeld

Die Fallbeilregelung beim Jahresgrenzbetrag für die Einkünfte des Kindes ist verfassungsgemäß.

Für ein volljähriges Kind gibt es nur dann Kindergeld, wenn die Einkünfte des Kindes einen bestimmten Betrag nicht überschreiten. Bis 2009 lag dieser Jahresgrenzbetrag bei 7.680 Euro, seit 2010 sind es 8.004 Euro. Wird der Grenzbetrag auch nur um einen Euro überschritten, entfällt der komplette Kindergeldanspruch. Diese Fallbeilregelung war immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen mit den Familienkassen und dem Finanzamt.

Nun hat sich endlich das Bundesverfassungsgericht der Frage angenommen, nachdem es die letzte Verfassungsbeschwerde zu diesem Thema noch ohne Begründung zurückgewiesen hatte. Geklagt hatte der Vater eines Sohnes, dessen Einkünfte den Jahresgrenzbetrag um 4,34 Euro überschritten. Leider ist auch die neueste Entscheidung nicht im Sinne der Familien ausgefallen: Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde wegen mangelnder Erfolgsaussichten nicht zur Entscheidung angenommen. Anders als bisher haben die Verfassungsrichter ihren Beschluss diesmal aber immerhin begründet.

Diese Begründung ist aber zugleich überraschend und enttäuschend, denn es sind nicht etwa eherne Verfassungsgrundsätze, die die Richter zur Begründung heranziehen, sondern schnöde Verwaltungsvereinfachung. Zwingend steuerfrei bleiben müsse nur das Existenzminimum. Es sei daher nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber die Gewährung des Kindergelds davon abhängig macht, dass das Existenzminimum des Kindes nicht durch eigene Einkünfte und Bezüge gedeckt ist. Jenseits des Existenzminimums darf der Gesetzgeber dann von seiner Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis Gebrauch machen.

Wörtlich heißt es in dem Beschluss: "Diese Regelung vereinfacht den Vollzug der betroffenen Norm durch die Finanzverwaltung erheblich. Bei einer gleitenden Übergangsregelung durch einen Freibetrag ergäbe sich nämlich ein erheblicher Verwaltungsmehraufwand, da bei Einkünften und Bezügen des Kindes über dem Grenzbetrag jeweils deren genaue Höhe festgestellt und bei der Berechnung des verbleibenden Kindergeldanspruchs der Eltern mit deren individuellen Steuersatz umgerechnet werden müsste."

Überzeugend ist diese Begründung nicht, denn die Höhe der Einkünfte des Kindes muss die Finanzverwaltung ohnehin ermitteln, wenn sie prüft, ob der Jahresgrenzbetrag überschritten wurde. Die Berechnung des verbleibenden Kindergeldanspruchs würde ohnehin automatisiert erfolgen. Dass man ausgerechnet beim Kindergeld anfängt, das Steuerrecht zu vereinfachen, und dann noch in einer Form, die gar keine echte Vereinfachung bedeutet, ist betrüblich.

Entsprechende Einsprüche gegen Ablehnungsbescheide, die bisher aufgrund des Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht ruhten, wird die Finanzverwaltung sicher bald per Allgemeinverfügung zurückweisen. So lange haben die betroffenen Familien noch Zeit, zu prüfen, ob eventuell auf anderem Wege ein Unterschreiten des Grenzbetrags erreicht werden kann, zum Beispiel durch den Nachweis weiterer Werbungskosten.