• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Rückstellungen für Vorruhestands- und Altersteilzeitregelungen

Für die verschiedenen Vorruhestands- und Altersteilzeitmodellen stellt sich die Frage, ob und wie diese Verpflichtungen in den Bilanzen zu berücksichtigen sind.

Aufgrund der Entwicklung von Vorruhestands- und Altersteilzeitmodellen stellen sich verschiedene Fragen zu den sich daraus ergebenden finanziellen Verpflichtungen für die Arbeitgeber. So stellt sich unter anderem die Frage, ob und wie diese Verpflichtungen in den Bilanzen zu berücksichtigen sind. Dazu sind folgende Regelungen getroffen worden:

  • Arbeitsfreistellung vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis

    Wird der Arbeitnehmer vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis von der Arbeit freigestellt, so besteht das Dienstverhältnis formal weiter. Dem Arbeitgeber wird die Möglichkeit eingeräumt, seine Arbeitsleistung zu reduzieren oder ganz einzustellen. Die Bildung von Pensionsrückstellungen ist hier nicht zulässig, da das Dienstverhältnis eben noch nicht beendet ist.

    Besteht ein Wahlrecht, ob Leistungen vor Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder erst mit Eintritt des Versorgungsfalls fällig werden, ist jeweils die Frage der Rückstellungsbildung zu klären. Ist eine Rückstellung für beide Möglichkeiten zulässig, darf der niedrigere Betrag in der Bilanz ausgewiesen werden.

  • Ausgleich für vom Arbeitnehmer erbrachte Leistungen

    Erbringt der Arbeitnehmer durch Mehrarbeit Vorleistungen, entsteht beim Arbeitgeber ein Erfüllungsrückstand, der durch Bildung einer Rückstellung auszugleichen ist. Hat der Arbeitnehmer hingegen keine Vorleistungen erbracht, liegen Erfüllungslücken vor und die Bildung von Rückstellungen ist unzulässig.

    In der Zeit der Arbeitsfreistellung sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden.

  • Jahreszusatzleistungen im Jahr des Eintritts des Versorgungsfalls

    Hat sich der Arbeitgeber verpflichtet, seinem Arbeitnehmer im Jahr des Eintritts des Versorgungsfalls neben der betrieblichen Altersversorgung Jahreszusatzleistungen zu gewähren, kommt hierfür die Bildung von Rückstellungen nicht in Betracht.