• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Mahlzeiten aus besonderem Anlass

Die Vorgaben für die Veranlassung einer Mahlzeit aus besonderem Anlass durch den Arbeitgeber werden weiter vereinfacht.

Die Lohnsteuerrichtlinien bestimmen, wie Mahlzeiten, die der Arbeitgeber nicht zur üblichen arbeitstäglichen Beköstigung seiner Arbeitnehmer abgibt, steuerlich zu erfassen und zu bewerten sind. Voraussetzung ist allerdings, dass die Mahlzeiten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten abgegeben werden. Eine Veranlassung durch den Arbeitgeber setzt grundsätzlich einen Entscheidungsspielraum des Arbeitgebers voraus. Er muss Tag und Ort der Mahlzeit bestimmen.

Bereits durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom März sind die formalen Voraussetzungen für die Gestellung eines Frühstücks durch den Arbeitgeber in Verbindung mit einer Übernachtung bei einer Auswärtstätigkeit gelockert worden. Das soll nun über eine Änderung der einschlägigen Vorschrift in den Lohnsteuerrichtlinien rückwirkend ab dem 1. Januar 2010 fortgeführt werden: Der Entwurf der Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2011 enthält die vereinfachten Voraussetzungen für die Abgabe aller Arten von Mahlzeiten auf Veranlassung des Arbeitgebers anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit, im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung oder während einer Bildungsmaßnahme.

Die neuen Richtlinien stellen nur noch zwei Anforderungen für den Nachweis einer Veranlassung durch den Arbeitgeber. Sind diese Voraussetzungen für die Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber erfüllt, ist es unerheblich, wie die Hotel- oder Gaststättenrechnung beglichen wird (unmittelbar durch den Arbeitnehmer, mit einer Firmenkreditkarte oder durch Banküberweisung des Arbeitgebers). Von einer Veranlassung durch den Arbeitgeber ist demnach regelmäßig auszugehen, wenn

  • die Aufwendungen vom Arbeitgeber dienst- oder arbeitsrechtlich ersetzt werden und

  • die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist.

Die Oberfinanzdirektion Rheinland weist darauf hin, dass die Zustimmung des Bundesrates zur Änderung der Lohnsteuerrichtlinien zwar erst für den Herbst geplant ist. Sie geht aber davon aus, dass die Regelung vom Bundesrat so akzeptiert wird, und daher ist sie bereits ab sofort anzuwenden. Damit entfällt insbesondere die Notwendigkeit für den Nachweis weiterer Voraussetzungen, wie sie noch im Schreiben des Bundesfinanzministeriums genannt sind. Dort wird für eine Übernachtung mit Frühstück der jetzt obsolete Nachweis verlangt, dass der Arbeitgeber oder eine andere durch den Arbeitgeber dienst- oder arbeitsrechtlich beauftragte Person die Übernachtung mit Frühstück gebucht hat und eine entsprechende Buchungsbestätigung des Hotels vorlegt.