• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Abgrenzungsprobleme bei Beherbergungsleistungen

Von der Oberfinanzdirektion Karlsruhe kommen erste Hinweise zu den Abgrenzungsproblemen bei Beherbergungsleistungen zwischen ermäßigten und normal besteuerten Leistungen.

Die Reduzierung der Umsatzsteuer auf Beherbergungsleistungen zum Jahreswechsel wirft eine ganze Reihe von Abgrenzungsproblemen bei der Rechnungsstellung auf. Eine bundeseinheitliche Stellungnahme der Finanzverwaltung dazu liegt immer noch nicht vor, doch die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat jetzt einige Hinweise veröffentlicht, von denen eine spätere einheitliche Vorgabe wohl nur in Details abweichen dürfte.

  • Frühstück: Ist es im Zimmerpreis enthalten oder wird kostenlos angeboten, richtet sich die Preisaufteilung nach der Kalkulation des Hoteliers. Das Hotel kann auch einfach in Anlehnung an die lohnsteuerlichen Regelungen einen Betrag von 4,80 Euro (brutto) für das Frühstück ansetzen.

  • Telefon, Internet, TV: Allein für die Ausstattung eines Hotelzimmers mit Telefon, Internetanschluss und Fernsehgerät ist kein Betrag aus dem Übernachtungsentgelt herauszurechnen. Die Gebühren für die Telefon- oder Internetnutzung unterliegen dem Regelsteuersatz. Dasselbe gilt, wenn für die TV-Nutzung gesonderte Gebühren entstehen (Pay-TV).

  • Tagungsräume: Wird für die Überlassung von Tagungsräumen kein gesondertes Entgelt berechnet und erhöht sich auch der Übernachtungspreis nicht, ist davon auszugehen, dass die Überlassung der Tagungsräume unentgeltlich erfolgt.

  • Wellnessangebote: Das Entgelt dafür unterliegt dem normalen Steuersatz. Soweit sich das Angebot jedoch auf Schwimmbad und Sauna beschränkt, ist der ermäßigte Steuersatz anzuwenden. Ist mit dem Zimmerpreis die Nutzung von Wellnesseinrichtungen abgegolten, ohne dass sich der Übernachtungspreis erhöht, wird die Leistung unentgeltlich erbracht. Bei Wellnesspauschalen (Übernachtung, Verpflegung und Nutzung der Wellnessangebote) kann der Betrag, der ohne Zusatzleistung für die entsprechende Anzahl von Übernachtungen anfallen würde, als ermäßigt besteuerte Beherbergungsleistung behandelt wird.

  • Silvesterarrangement: Wird ein Silvesterarrangement mit Übernachtung vom 31.12.2009 zum 01.01.2010 angeboten, unterliegt der Entgeltanteil für die Übernachtungsleistung dem ermäßigten Steuersatz, da diese nach dem 01.01.2010 erbracht ist.