• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Mehrwertsteuerpaket: Ort einer Dienstleistung

Das Bundesfinanzministerium äußert sich zu Fragen im Zusammenhang mit den Änderungen beim Ort einer Dienstleistung.

Wie erwartet hat das Bundesfinanzministerium ein Einführungsschreiben zu den umfangreichen Änderungen hinsichtlich des Ortes einer sonstigen Leistung herausgegeben. Das Schreiben, das Anfang September veröffentlicht wurde, hat einen Umfang von 52 Seiten. Ein Großteil entfällt dabei auf Detailfragen einzelner Branchen zu speziellen Dienstleistungsarten. Auf diese Einzelheiten können wir aus Platzgründen nicht eingehen. Wir beraten Sie jedoch gerne im Einzelfall über die für Sie relevanten Änderungen. Wichtige generelle Regelungen in dem Schreiben haben wir trotzdem hier für Sie zusammengestellt.

Die wichtigste Regelung in dem Schreiben befasst sich mit dem Nachweis der Unternehmereigenschaft. Im Gesetz ist nämlich nicht geregelt, wie der leistende Unternehmer nachzuweisen hat, dass sein Leistungsempfänger Unternehmer ist, der die sonstige Leistung für den unternehmerischen Bereich bezieht. Für dieses Dilemma liefert das Schreiben eine Vereinfachungsregelung: Verwendet der Leistungsempfänger gegenüber seinem Auftragnehmer seine UStIdNr, kann der Auftragnehmer davon ausgehen, dass der Leistungsempfänger Unternehmer ist und die Leistung für seinen unternehmerischen Bereich bezieht.

Diese Regelung gilt auch dann, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Leistung vom Leistungsempfänger tatsächlich für nicht unternehmerische Zwecke verwendet worden ist. Voraussetzung ist dann aber, dass der Auftragnehmer von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, sich die Gültigkeit einer UStIdNr sowie den Namen und die Anschrift der Person, der diese Nummer erteilt wurde, durch das Bundeszentralamt für Steuern bestätigen zu lassen.

Eine im Briefkopf oder einer Gutschrift des Leistungsempfängers eingedruckte UStIdNr reicht allein jedoch nicht aus, um die Unternehmereigenschaft zu dokumentieren. Der Leistungsempfänger muss beim Vertragsabschluss explizit erklären, dass auch diese UStIdNr für diesen und ggf. weitere Verträge Anwendung finden soll. Im Einzelfall ist auch eine nachträgliche Verwendung möglich.

Hat der Leistungsempfänger seinen Sitz in einem Nicht-EU-Staat, kann der Nachweis der Unternehmereigenschaft durch eine Bescheinigung einer Behörde dieses Staates geführt werden, in der sie bescheinigt, dass der Leistungsempfänger dort als Unternehmer erfasst ist. Die Bescheinigung sollte inhaltlich der deutschen Unternehmerbescheinigung entsprechen. Ein Nachweis ist überflüssig, wenn der Leistungsort aufgrund der Sondervorschriften für bestimmte Dienstleistungen auch bei Ausführung gegenüber einem Nichtunternehmer im Nicht-EU-Staat wäre.