• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Scheinselbständigkeit und arbeitnehmerähnliche Selbständige

Die Aufregung der vergangenen beiden Jahre zur Scheinselbständigkeit hat sich zwar wieder gelegt. Das Thema bleibt aber trotzdem von Bedeutung. Einzelheiten regelt das "Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit".

Die "Vermutungsregel"

Normalerweise wird der Status der Beschäftigung im Rahmen einer Amtsermittlung festgestellt. Wenn die Beteiligten ihre Mitwirkung verweigern, dann wird der Amtsermittlungsgrundsatz durch die Vermutungsregel ergänzt. Auf die Vermutungsregel wird somit nur zurückgegriffen, wenn die Sozialversicherungsträger aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Beteiligten den Sachverhalt nicht vollständig aufklären können. Kommt es schließlich zur Anwendung der Vermutungsregel, dann müssen jetzt 3 von 5 statt früher 2 von 4 Kriterien erfüllt sein. Die einzelnen Kriterien lauten:

  • Der Auftragnehmer beschäftigt im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer.

  • Der Auftragnehmer ist wesentlich und auf Dauer nur für einen Auftraggeber tätig.

  • Der Auftraggeber lässt entsprechende Arbeiten regelmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer erledigen.

  • Die ausgeübte Tätigkeit lässt typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht erkennen.

  • Die Tätigkeit des Auftragnehmers entspricht nach dem äußeren Erscheinungsbild einer Tätigkeit, die er für denselben Arbeitnehmer zuvor aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeführt hat.

Verfahren zur Statusfeststellung

Um vielfach bestehende Rechtsunsicherheiten zu beseitigen, gibt es die Möglichkeit in einem Anfrageverfahren klären zu lassen, ob man dem Status der Scheinselbständigkeit entspricht. Dieses Statusfeststellungsverfahren wird ausschließlich von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) ausgeführt. Auftragnehmer und/oder Auftraggeber können schriftlich eine Anfrage über den Status einlegen. Die BfA fordert dann benötigte Unterlagen an, um die Entscheidung treffen zu können. Die Beteiligten haben ein Anhörungsrecht, das ihnen die Möglichkeit gibt, sich zu der beabsichtigen Entscheidung zu äußern. Schließlich ergeht ein Bescheid über den Status des Mitarbeiters und seiner versicherungsrechtlichen Beurteilung. Gegen diesen Bescheid können Rechtsmittel eingelegt werden.

Rechtsmittel gegen Entscheidungen haben aufschiebende Wirkung

Werden Rechtsmittel gegen die Statusentscheidung der Behörde (BfA) eingelegt, so haben diese Rechtsmittel aufschiebende Wirkung. Damit gehen von der angefochtenen Entscheidung zunächst keine Rechtswirkungen aus.

Befreiung von der Rentenversicherung für Existenzgründer

Für arbeitnehmerähnliche Selbständige gibt es die Möglichkeit, sich bei Existenzgründungen von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.

Arbeitnehmerähnliche Selbständige ist, wer im Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist. Arbeitnehmerähnliche Selbständige sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, eine Ausnahmeregelung gilt nun jedoch für Existenzgründer. Diesen steht eine Befreiungsmöglichkeit von der Rentenversicherungspflicht für einen Zeitraum von 3 Jahren zu.