• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Fehlende gesetzliche Grundlage für Anlage EÜR

Erstmals hat sich ein Finanzgericht mit der Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR befasst - mit einem interessanten Ergebnis.

Seit ihrer Einführung im Jahr 2005 erfreut sich die Anlage EÜR bei Unternehmern und Steuerberatern gleichermaßen hoher Unbeliebtheit. Trotzdem verlangt das Finanzamt von Einnahme-Überschuss-Rechnern nach wie vor eine detaillierte Aufschlüsselung ihrer Buchhaltung nach den Vorgaben der Finanzverwaltung in ebendieser Anlage. Gegen die Aufforderung zur Abgabe der Anlage EÜR hat sich nun ein Steuerzahler vor dem Finanzgericht mit einer ganzen Reihe guter Gründe zur Wehr gesetzt.

Das Gericht ist der Argumentation des Steuerzahlers gefolgt und hat festgestellt: Mit der Aufforderung zur Abgabe der Anlage EÜR wird eine Unterlage angefordert, für die es weder in den gesetzlichen Regelungen der Abgabenordnung (AO) und des Einkommensteuergesetzes (EStG) noch in der Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) eine wirksame Grundlage gibt. Die Anlage EÜR ist mangels einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig und bewirkt dadurch auch die Rechtswidrigkeit der Aufforderung, diese Anlage einzureichen. Inwieweit die Anlage EÜR eine Ungleichbehandlung gegenüber Bilanzierern darstellt, die keine vergleichbare Anlage einreichen müssen, geht nicht aus dem Urteil hervor. Maßgeblich für die Richter war allein die fehlende gesetzliche Grundlage.

Natürlich gibt sich die Finanzverwaltung nicht geschlagen und hat beim Bundesfinanzhof Revision eingelegt. Wieder einmal wird also das oberste deutsche Steuergericht das letzte Wort haben. Zwar haben Unternehmer jetzt eine erste Handhabe gegen das Finanzamt, wenn sie sich gegen die Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR wehren wollen. Nichtsdestotrotz ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung im Zweifel eher auf eine gesetzliche Abgabepflicht hinwirken wird, statt auf die Anlage generell zu verzichten, falls der Bundesfinanzhof zum selben Ergebnis kommen sollte.