• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Doppelte Haushaltsführung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Zur Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft genügt es, dass Sie als Steuerpflichtiger sich mit Duldung Ihres Partners in dessen Wohnung dauerhaft aufhalten und sich finanziell an der Haushaltsführung beteiligen.

Grundsätzlich gilt, dass notwendige Mehraufwendungen, die Ihnen als Arbeitnehmer wegen einer doppelten Haushaltsführung aus beruflichem Anlass entstehen, als Werbungskosten abziehbar sind. Bei der doppelten Haushaltsführung in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft galt ursprünglich folgende Praxis: Für den eigenen Hausstand neben der Wohnung am Beschäftigungsort war erforderlich, dass dort auch während Ihrer berufsbedingten Abwesenheit ein hauswirtschaftliches Leben stattfindet, das Ihnen zugerechnet werden konnte. Ob eine Zurechnung erfolgen konnte, hing von einer sogenannten Zurechnungsperson ab. Als Zurechnungsperson kam Ihr Lebensgefährte mit gemeinsamen Kind in Frage.

Von dieser Praxis wurde bereits in der Mitte der 90 er Jahre abgewichen. Anstatt auf eine Zurechnungsperson wurde auf einen eigenen Hausstand abgestellt. Es genügte, dass Sie in Ihrer bisherigen Wohnung einen eigenen Hausstand unterhielten und sich dort Ihr Lebensmittelpunkt befand. Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften war erforderlich, dass dieser Hausstand sich aus einem eigenen Recht (z.B. ein eigener Mietvertrag) ergab oder dass Sie zumindest wesentlich bei der Hausstandsführung mitbestimmen.

Neuerdings ist es aber auch möglich, einen eigenen Hausstand aus abgeleitetem Recht zu nutzen. Dies ist dann der Fall, wenn die Wohnung formal von Ihrem Lebenspartner angemietet wurde, Sie sich aber mit Duldung Ihres Partners dauerhaft dort aufhalten und sich finanziell in einem Umfang an der Haushaltsführung beteiligen, dass daraus eine gemeinsame Haushaltsführung gefolgert werden kann. Entscheidend ist also der finanzielle Betrag. Einen Richtbetrag gibt es dabei nicht, vielmehr ist auf die Umstände im Einzelfall abzustellen.