• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Ärger mit Taxiquittungen

Taxiquittungen müssen ab einem Betrag von 200 DM auf das Unternehmen ausgestellt werden.

Viele Betriebsprüfer haben eine Anweisung des Bundesfinanzministers falsch verstanden. Das Ministerium hatte die Prüfer angewiesen, darauf zu achten, dass Rechnungen, aus denen ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wird, auf das Unternehmen ausgestellt worden sind. Die Beamten zogen aus dieser Anweisung die Schlussfolgerung, dass aus Taxiquittungen, die nicht auf das Unternehmen ausgestellt worden sind, kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann. Das Ministerium hat diese übereifrigen Beamten jetzt in ihre Schranken gewiesen. Nach wie vor bestimmt § 33 Umsatzsteuer-Durchführungs-Verordnung, dass Rechnungen, deren Gesamtbetrag 200 DM nicht übersteigt, nur folgende Angaben enthalten müssen:

  1. Name und Anschrift des leistenden Unternehmers

  2. Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstander der Lieferung oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung

  3. Entgelt und den Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe

  4. Steuersatz

Es reicht also aus, dass der Fahrpreis quittiert wird. Das Taxiunternehmen und der Steuersatz wird in der Regel auf der Quittung vorgedruckt sein. Der Fahrgast hat nur darauf zu achten, dass der Reiseweg eingetragen wird, andernfalls kann der Betriebsprüfer der Auffassung sein, "Art und Umfang" der Leistung sei nicht bezeichnet. Die Bezeichnung "Stadtfahrt" kann zu Beanstandungen führen.

Beachten Sie, dass Taxiquittungen keine Fahrausweise im Sinne von § 34 UStDV sind, so dass keine erleichternde Bedingungen gelten. Bei Langstreckenfahrten mit einem Fahrpreis ab 200,00 DM muss dem Taxifahrer Schreibhilfe gegeben werden, damit die Taxirechnung ordnungsgemäß ausgestellt wird. Erforderlich ist die Angabe des Nettopreises, den der Taxifahrer nicht kennt, weil er ihn am Taxameter nicht ablesen kann, zuzüglich Umsatzsteuer und die Nennung des Endpreises. Außerdem muss die Taxiquittung auf das Unternehmen ausgestellt werden.