• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Erschütterung des Anscheinsbeweises für private Fahrzeugnutzung

Ein Fahrtenbuch darf bei der Erschütterung des Anscheinsbeweises für eine private Fahrzeugnutzung nicht allein mit der Begründung außer Betracht gelassen werden, es handele sich um ein nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch.

Sowohl das Finanzamt als auch die Rechtsprechung gehen davon aus, dass der "Beweis des ersten Anscheins" dafür spricht, dass ein Unternehmer seinen Firmenwagen auch privat nutzt. Dieser Anscheinsbeweis kann allerdings durch geeignete Indizien erschüttert werden. Dabei muss der Unternehmer nicht beweisen, dass eine private Nutzung der von der Anscheinsbeweisregel erfassten Fahrzeuge nicht stattgefunden hat. Ausreichend ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs stattdessen, dass ein Sachverhalt dargelegt und im Zweifelsfall nachgewiesen wird, der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehens ergibt.

Allein die Behauptung, dass für private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung gestanden hätten, genügt dafür jedoch allenfalls dann, wenn für private Fahrten ein anderes Fahrzeug zur Verfügung steht, das dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar ist. Dabei ist der für eine Privatnutzung sprechende Anscheinsbeweis umso eher erschüttert, je geringer die Unterschiede zwischen den Fahrzeugen ausfallen. Bei einer Gleichwertigkeit der Fahrzeuge ist für den Bundesfinanzhof nämlich keine nachvollziehbare Veranlassung ersichtlich, für Privatfahrten das Dienstfahrzeug zu nutzen.

Eine andere Möglichkeit, den Anscheinsbeweis zu erschüttern, ist die Führung eines Fahrtenbuchs für den oder die Firmenwagen. Dazu hat der Bundesfinanzhof nun klargestellt, dass ein Fahrtenbuch nicht von vornherein mit der Begründung außer Betracht gelassen werden darf, es handele sich um ein nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Die gesetzlichen Regelungen über ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch beziehen sich laut dem Urteil allein auf die Bewertung des privaten Nutzungsvorteils, nicht jedoch auf dessen Wert als Indiz zur Erschütterung des Anscheinsbeweises für die private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge. Im Einzelfall kann damit auch ein Fahrtenbuch, das den strengen Ansprüchen des Finanzamts nicht genügt, davor schützen, dass die 1 %-Regelung zur Anwendung kommt. Allerdings ist ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch grundsätzlich die bessere und rechtssicherere Alternative.