• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Steuerliche Folgen von grenzüberschreitender Telearbeit

Eine grenzüberschreitende Tätigkeit im Homeoffice kann im Einzelfall zu ungewollten steuerlichen Folgen führen, weshalb die OECD an einer Reform der zwischenstaatlichen Regelungen in den nächsten Jahren arbeitet.

Eine grenzüberschreitende Tätigkeit ist immer mit zusätzlichen steuerlichen Fragen verbunden. Dabei macht die Telearbeit, also die Homeoffice-Tätigkeit eines Arbeitnehmers keine Ausnahme, denn je nachdem, in welchem Land der Arbeitgeber seinen Sitz hat und in welchem Land der Arbeitnehmer zu Hause ist, droht das Risiko, dass durch die Telearbeit unbeabsichtigt eine zusätzliche Betriebsstätte des Arbeitgebers entsteht.

Auf eine Frage aus dem Bundestag hin hat die Bundesregierung zur steuerlichen Problematik von grenzüberschreitender Telearbeit im Sommer Stellung genommen und weist darauf hin, dass bei der OECD und der EU auf Arbeitsgruppenebene über die ertragsteuerlichen Fragen bei grenzüberschreitender Telearbeit diskutiert wird. Neben der Frage, ob und unter welchen Umständen Homeoffice-Tätigkeit von Arbeitnehmern zu einer Betriebsstätte des Arbeitgebers führen kann, geht es dabei vor allem um die Verteilung der Besteuerungsrechte hinsichtlich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Ergebnisse der andauernden Diskussionen werden voraussichtlich in die nächste Aktualisierung des OECD-Musterabkommens einfließen, die für 2026 vorgesehen ist. Umfang und Tendenz der Änderungen lassen sich gegenwärtig noch nicht absehen. Das Bundesministerium der Finanzen setzt sich dabei im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder dafür ein, dass die Tätigkeit eines Arbeitnehmers in dessen Homeoffice in der Regel keine Betriebstätte des Arbeitgebers begründet. Dies entspricht der Sichtweise der deutschen Finanzverwaltung und der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, die im Februar 2024 auch in den Anwendungserlass zur Abgabenordnung aufgenommen worden ist.

Eine Regelung im derzeitigen OECD-Musterabkommen könnte demgegenüber durchaus für eine Verfügungsmacht des Arbeitgebers über Wohnräume des Arbeitnehmers sprechen, wenn der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer verlangt, mangels Bereitstellung eines Büroraumes durch den Arbeitgeber im Homeoffice zu arbeiten. Für die Begründung einer Betriebsstätte ist nach der Rechtsprechung eine solche Verfügungsmacht des Arbeitgebers erforderlich. Bis es klare und eindeutige Regelungen in einem neuen Musterabkommen gibt, sollte die Ausgestaltung einer grenzüberschreitenden Telearbeit also sorgfältig geplant werden, um unerwünschte steuerliche Folgen zu vermeiden.