• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Frist zur Selbstnutzung eines geerbten Familienheims

Dauert der Beginn der Selbstnutzung eines geerbten Familienheims länger als sechs Monate, hat der Erbe trotzdem Anspruch auf die Erbschaftsteuerbegünstigung, wenn er unverzüglich den Entschluss zur Selbstnutzung gefasst und mit den notwendigen Maßnahmen begonnen hat.

Immer wieder gibt es Streit mit dem Finanzamt um die Frage, ob die Selbstnutzung eines geerbten Familienheims schnell genug erfolgte, um die Steuerbefreiung dafür in Anspruch nehmen zu können. Das Finanzamt gewährt regelmäßig eine Frist von sechs Monaten, um den Entschluss zur Selbstnutzung zu fassen und in die Tat umzusetzen. Wenn aber vorher noch Bau- oder Renovierungsmaßnahmen notwendig sind, können die sechs Monate schnell überschritten werden.

Das passierte auch einem Erben, der die Doppelhaushälfte seines Vaters mit der eigenen zu einer Einheit verbinden wollte, aber von der Durchfeuchtung des Kellers, der Witterung und der angespannten Auftragslage bei den Handwerkern ausgebremst wurde. Nachdem der Bundesfinanzhof die ursprünglich vom Finanzamt und Finanzgericht angelegten Maßstäbe als zu streng gerügt hatte, hat das Finanzgericht Münster nun den Anspruch auf die Steuerbegünstigung bestätigt. Auch wenn die Bauarbeiten insgesamt fast drei Jahre gedauert haben, hat der Erbe nachweislich schon kurz nach dem Tod des Vaters den Entschluss zur Selbstnutzung gefasst und Angebote für die Renovierung eingeholt.

Zwar hat der Erbe die Pflicht, die Renovierungsarbeiten und die Beseitigung etwaiger Mängel zeitlich so zu fördern, dass es nicht zu unangemessenen Verzögerungen kommt. Ein unverhältnismäßiger Aufwand zur zeitlichen Beschleunigung ist aber nicht erforderlich. Auch die schlechte Witterung und die Auftragslage bei den Handwerkern können dem Erben nicht zum Vorwurf gemacht werden, meint das Gericht.